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Grundsicherung und Pfändung: Wann kann man ein P-Konto einrichten?

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28.08.2026

Die Grundsicherung soll das Existenzminimum sichern. Doch was passiert, wenn ein Gläubiger das Konto pfänden lässt? Im schlimmsten Fall ist das gesamte Guthaben blockiert und keine Überweisung geht mehr raus. Dass es einen einfachen Weg gibt, sich davor zu schützen, wissen viele Betroffene nicht. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das sogenannte P-Konto.

Ein P-Konto — kurz für: Pfändungsschutzkonto — ist kein eigenes Konto, sondern eine Zusatzfunktion für das bestehende Girokonto. Wie die Verbraucherzentrale erklärt, hat jeder Kontoinhaber das Recht, sein Girokonto als P-Konto führen zu lassen, und zwar jederzeit. Eine laufende Pfändung muss dafür nicht vorliegen. Das ergibt sich aus § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Vorteil: Bei einer Kontopfändung bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag von derzeit 1590 Euro (seit 1. Juli 2026) automatisch geschützt. Über dieses Geld können Betroffene weiterhin frei verfügen. Egal, ob per Überweisung, Lastschrift oder Barabhebung. Gläubiger erhalten nur dann eine Zahlung, wenn das Guthaben über dem Freibetrag liegt. Auf die Herkunft des Geldes kommt es dabei laut dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) nicht an: Ob Gehalt, Sozialleistungen oder eine Steuererstattung, geschützt ist alles bis zur Höhe des Freibetrags.

Wichtig zu wissen: Jede Person darf laut Verbraucherzentrale nur ein P-Konto führen. Gemeinschaftskonten können nicht direkt umgewandelt........

© Südkurier