Contra AfD-Verbotsverfahren
Für viele Menschen ist die Sache einfach: Wenn der Verfassungsschutz eine Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ einordnet, dann gehört diese Partei verboten. So äußern sich Politiker, Journalisten in den Medien, Freunde im Alltag. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird dabei als eine Ermittlungsbehörde angesehen, die mit untrüglicher Sicherheit verbindliche Einstufungen vornehmen kann und aus der Einstufung „gesichert rechtsextrem“ müsste irgendwie zwangsläufig ein Parteiverbot folgen.
Manchmal hat man den Eindruck, dass die Erwartungshaltung eigentlich wäre, dass am Tag nach einer solchen Einstufung, wenn schon nicht am Tag nach einer Correctiv-Reportage, der Innenminister sich hinstellen müsste und sagen müsste „Die AfD ist hiermit verboten!“ Zähneknirschend wird akzeptiert, dass es dazu eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bedarf. Auf Unverständnis stößt allerdings, dass sich keiner der Antragsberechtigten – Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – mal eben durchringt, ein Verbotsverfahren beim Gericht zu beantragen.
Das NPD-Verbotsverfahren: Ein lehrreiches Beispiel
Die Meinung scheint verbreitet, dass so ein Verfahren ganz selbstverständlich zu einem AfD-Verbot führen müsse, wenn doch die Einstufung „rechtsextrem“ bereits vorgenommen ist. Dass selbst diese Einstufung nur für einige Landesverbände und nicht für die Bundespartei gilt, scheint unwichtig.
So einfach ist die Sache jedoch nicht. Anhand der Verfahren, die in Sachen Verfassungswidrigkeit der NPD in den letzten Jahren stattgefunden haben, kann man sich das sehr genau ansehen und jeder, der nach einem AfD-Verbotsverfahren ruft, sollte sich die Urteile des Gerichts sehr genau ansehen.
Das gilt insbesondere für das Urteil vom 17. Januar 2017, in dem das Gericht den Verbotsantrag als unbegründet zurückgewiesen hat. Es gibt die Ansicht, dass das NPD-Verbot ja nur gescheitert sei, weil diese zu klein und unbedeutend ist, um ihre Ziele zu erreichen. Das ist richtig, heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass die AfD leicht zu verbieten wäre, weil sie ja durchaus groß und bedeutend genug ist, um ihre Ziele womöglich auch zu erreichen.
Um zu der Einschätzung zu kommen, ein AfD-Verbot sei möglich, reicht es nicht, festzustellen, dass die Gründe, die ein NPD-Verbot verhindert haben, bei der AfD nicht gegeben sind, man muss auch sicher sein, dass Gründe, die ein NPD-Verbot gerechtfertigt hätten, bei der AfD ebenfalls zutreffen. Dazu ist es klug, sich die Argumentation des Gerichtes genau und möglichst emotionslos anzusehen.
Kurz gesagt, verlangt das Bundesverfassungsgericht drei Dinge, die zusammenkommen müssen, damit eine Partei verboten werden kann.
Die Partei muss sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) richten.
Sie muss die Beseitigung wenigstens von wichtigen Elementen der fdGO aktiv und in einem Ausmaß betreiben, dass eine reale Gefahr für die fdGO bestehen kann.
Dieses aktive Betreiben muss nicht nur einzelnen oder auch vielen Funktionären, Mitgliedern und Anhängern zugerechnet werden können, sondern der Partei als ganzer Organisation, die dabei planvoll, organisiert und systematisch vorgeht.
Vorwurf Rechtsextremismus
Dass eine Partei rechtsextremistisch ist, reicht dem Gericht auf alle Fälle nicht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz definiert den Begriff „Rechtsextremismus“ auf seiner Website im Kern so:
„Rechtsextremisten unterstellen, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Nation über den tatsächlichen Wert eines Menschen entscheide. Dieses Werteverständnis........
