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Warum Hessens Vorstoß mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist

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01.07.2026

01. Juli 2026 – 16. Tamus 5786

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Warum Hessens Vorstoß mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist

Die Landesregierung will die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe stellen. Mit einer veränderten Begründung und anderen leichten Modifikationen wäre der umstrittene Entwurf grundgesetzkonform

Am 8. Mai 2026 stellte das Land Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, wonach sich jemand strafbar verhält, der »in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft«.

In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird davon ausgegangen, es liege eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts vor; der Entwurf sei daher mit der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Es findet dabei ein ausdrücklicher Rückgriff auf die Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 04.11.2009 statt. Das BVerfG entschied darin für den Straftatbestand der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gemäß § 130 Abs. 4 StGB, dieser sei auch als nichtallgemeines Gesetz verfassungskonform. Das BVerfG führte dazu wie folgt aus: »Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.«

Übertragung der Wunsiedel-Rechtsprechung des BVerfG nicht überzeugend

Einer Vielzahl von Verfassungsrechtlern ist darin zuzustimmen, dass die Übertragung der Wunsiedel-Rechtsprechung des BVerfG nicht überzeugt: Die Leugnung des Existenzrechts Israels lässt sich nicht unter Rückgriff auf diese Rechtsprechung unter Strafe stellen. Das BVerfG hat in der Wunsiedel-Entscheidung selbst festgestellt, bei der Entscheidung zu § 130 Abs. 4 StGB handele es sich um eine »auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation«. Sie fußt darauf, dass dem BVerfG zufolge das Grundgesetz als »Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet« kann und dieses von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet ist, »aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen.«

Es ist erschließt sich nicht, weshalb die Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel und des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel von dieser Sonderkonstellation umfasst sein sollte. In § 130 Abs. 4 StGB geht es spezifisch um die Strafbewehrung der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise den........

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