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Vorbewährung

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Es gibt im deutschen Recht wunderbare Wörter. Den „Nießbrauch“ zum Beispiel. Oder den „Dinglichen Arrest“. Schön war auch früher das „Kranzgeld“, dass jemand für die Entjungferung einer ehrbaren Verlobten zu latzen hatte, wenn er sie dann letztlich  nicht heiratete (Ist abgeschafft).

Aber kaum ein Rechtsbegriff klingt so optimistisch wie die „Vorbewährung“. Das Wort hat etwas von einem Führerschein auf Probe. Man bekommt eine Chance auf Bewährung, bevor man überhaupt die Chance der Bewährung bekommt. Klingt komisch, ist aber so.  Kompliziert? Ist es auch. Die Vorbewährung gibt es ausschließlich im Jugendstrafrecht. Sie ist die juristische Variante des Satzes: „Wir sind noch nicht überzeugt, dass du keine Straftaten mehr begehst – aber wir möchten dir Gelegenheit geben, uns davon zu überzeugen.“ Das ist kein Witz. Das steht sinngemäß im Gesetz.

Nach § 61 JGG kann das Jugendgericht die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung für bis zu sechs Monate zurückstellen.

§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung (1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn 1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und 2. auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird. (2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn 1. in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten, 2. die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und 3. die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde. (3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des........

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