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Strafmündigkeitsalter senken? So nicht, Herr Reul!

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10.01.2026

Zunächst ist festzuhalten: Das geltende Strafmündigkeitsalter von 14 Jahren ist kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis jahrzehntelanger rechtswissenschaftlicher, pädagogischer und entwicklungspsychologischer Erkenntnisse.

Der Grundsatz der Schuldunfähigkeit von Kindern unter 14 Jahren beruht auf der Einsicht, dass Kinder noch nicht in der Lage sind, das Unrecht ihrer Tat in vollem Umfang zu erkennen oder ihr Handeln entsprechend dieser Einsicht zu steuern. Dieser Grundsatz ist nicht „überholt“, sondern durch aktuelle Studien zur Gehirnentwicklung sogar stärker bestätigt als früher. Die emotionale Impulskontrolle, das abstrakte Folgenabwägen und die Fähigkeit zur moralischen Selbstregulation entwickeln sich erst im Verlauf der Pubertät und darüber hinaus. Zwölfjährige verfügen in aller Regel nicht über diese Fähigkeiten – unabhängig davon, wie „reif“ sie im Alltag erscheinen mögen.

Wenn Herbert Reul argumentiert, Zwölfjährige seien heute „nicht mehr so wie vor 20 Jahren“, so ersetzt diese pauschale Behauptung keine wissenschaftliche Analyse. Tatsächlich zeigen entwicklungspsychologische Studien nicht, dass Kinder heute früher reif wären, sondern im Gegenteil, dass sie unter erheblich höheren Belastungen stehen: soziale Ungleichheit, psychische Erkrankungen, familiäre Instabilität, Gewalterfahrungen, digitale Dauerreize und fehlende Unterstützungsstrukturen. Diese Faktoren führen nicht zu mehr Verantwortungsfähigkeit, sondern zu mehr Überforderung. Wer daraus den Schluss zieht, Kinder früher strafrechtlich zu belangen, verkennt Ursache und Wirkung in eklatanter Weise.

Besonders problematisch ist die Argumentation, man könne es nicht hinnehmen, dass es vor dem 14. Lebensjahr „heißt, es kann dir nichts passieren“. Diese Formulierung ist populistisch und sachlich falsch. Kindern unter 14 Jahren „passiert“ sehr wohl etwas, wenn........

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