Pflichtgemäßes Ermessen
Wer jemals einen Bescheid einer Behörde gelesen hat, ist möglicherweise über einen Begriff gestolpert, der zugleich nach preußischer Strenge und nach Verwaltungslyrik klingt: das pflichtgemäße Ermessen. Kaum ein Ausdruck verdeutlicht besser, dass der Staat manchmal entscheiden darf, aber niemals einfach tun kann, was ihm gerade einfällt. Denn genau darin liegt das Wesen des pflichtgemäßen Ermessens: Freiheit unter Aufsicht. Nicht die Aufsicht des Vorgesetzten, sondern die des Rechts.
Woher kommt der Begriff?
Der Begriff des Ermessens entwickelte sich im deutschen Verwaltungsrecht des 19. Jahrhunderts. Die moderne Ausprägung findet sich heute insbesondere im Verwaltungsverfahrensrecht. Maßgeblich ist § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG):
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“
Dieser scheinbar nüchterne Satz ist eine kleine rechtsstaatliche Meisterleistung. Er erlaubt staatlichen Stellen Handlungsspielräume, verhindert aber zugleich Willkür. Der Gesetzgeber erkennt damit Tatsache an, dass das Leben zu vielfältig ist, um jede denkbare Situation vollständig im Gesetz zu regeln. Deshalb erhält die Verwaltung gelegentlich einen Entscheidungsspielraum. Dieser Spielraum heißt........
