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Vor dem weltlichen Gesetz sind alle gleich – zum Glück

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EuGH-Urteil zum Kirchenaustritt: Vor dem weltlichen Gesetz sind alle gleich – zum Glück

Vor dem weltlichen Gesetz sind alle gleich – zum Glück

Nach katholischem Kirchenrecht ist der Austritt ein schweres Vergehen. Einer Caritas-Mitarbeiterin wurde deswegen jedoch unrechtmäßig gekündigt, stellt der EuGH klar. Eine richtige Entscheidung: Das Diskriminierungsverbot im weltlichen Arbeitsrecht wiegt nämlich schwerer.

Mehr als zehn Jahre ist der Skandal um den Limburger „Protzbischof“ Franz-Peter Tebartz-van Elst inzwischen her. Der Kirchenobere lebte im Saus und Braus, die Gläubigen durften zahlen. Noch immer wirkt dieses klerikale Fehlverhalten nach: Am Dienstag musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztlich seinetwegen ein grundlegendes Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht fällen.

Geklagt hatte die frühere Mitarbeiterin der katholischen Caritas. Der Sozialarbeiterin war gekündigt worden, nachdem sie aus der Kirche ausgetreten war. Ihr Arbeitgeber sieht darin das schwerste Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. So definiert es das katholische Kirchenrecht.

Nach Ansicht der Luxemburger Richter zählt das im weltlichen Arbeitsrecht aber nicht. Schließlich ist die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche gar keine Voraussetzung für ihren Job. Der Klägerin einfach zu kündigen, werten die Juristen daher berechtigterweise als das, was es ist: eine unzulässige Diskriminierung.

Austritte wegen der Finanzaffäre im Bistum Limburg

Gekommen war es zu dem Streit überhaupt erst wegen des unseligen Skandals im Bistum Limburg: Der Ehemann der Klägerin war ausgetreten, um nicht mehr für den barocken Lebensstil des Bischofs zahlen zu müssen. Sie folgte ihm nach eigenen Angaben nur, damit das Paar um das „besondere Kirchgeld“ umhinkam.

Das ist eine Abgabe, die Kirchenmitglieder treffen kann, wenn der Ehepartner eine andere Religionszugehörigkeit hat oder konfessionslos ist. Weil das Kirchgeld nach dem gemeinsamen Einkommen berechnet wird, hätte ihr Mann indirekt weiterhin für Tebartz-van Elsts Ausschweifungen bezahlen müssen.

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Der katholische Arbeitgeber wird nun die höchstinstanzliche Entscheidung bekommen, die er wollte - nur nicht so. Jetzt muss das Bundesarbeitsgericht den konkreten Fall unter der Prämisse entscheiden: Man darf nicht diskriminieren, und das ist richtig so.


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