Termin absagen bei neuer Grundsicherung: So vermeidet man scharfe Sanktionen
Nach langen Diskussionen und Verhandlungen ist die Reform des Bürgergeldsystems am 5. März 2026 beschlossen worden – und seit dem 1. Juli 2026 ersetzt die Grundsicherung für Arbeitsuchende das Bürgergeld, informiert die Bundesregierung. Besondere Aufmerksamkeit hat die Reform in den letzten Monaten auf sich gezogen, weil sie schärfere Sanktionen bei Terminversäumnissen im Jobcenter mit sich bringt. Ab wann genau werden Leistungen der Grundsicherung gestrichen und welche Gründe gelten als Entschuldigung für einen abgesagten Termin?
Neue Grundsicherung: Welche Konsequenzen drohen bei verpassten Terminen?
Wie die Bundesregierung informiert, gilt mit der neuen Grundsicherung der Grundsatz „Fordern und Fördern“. Wer an den Maßnahmen der Arbeitsvermittlung nicht mitwirkt, etwa regelmäßige Termine im Jobcenter wahrnimmt, muss demnach mit deutlicheren Konsequenzen rechnen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Grundsicherungsempfänger Folgendes:
Wer den ersten Termin im Jobcenter verpasst, hat zunächst keine Folgen zu befürchten.
Ab dem zweiten Terminversäumnis ist eine Kürzung der Leistungen um 30 Prozent für einen Monat vorgesehen.
Bei drei aufeinanderfolgenden verpassten Terminen greift ein gestuftes Verfahren, das im äußersten Fall zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs führen kann – einschließlich der Kosten für die Unterkunft.
Hintergrund für diese letzte Konsequenz ist die gesetzliche Annahme der Nichterreichbarkeit: Wenn ein Grundsicherungsempfänger ohne Zustimmung des Jobcenters nicht erreichbar ist, entfällt der Anspruch auf die Leistung, informiert die Bundesagentur für Arbeit. Deshalb sollten Beziehende der Grundsicherung auch Urlaube mit ihrem zuständigen Jobcenter absprechen.
Laut dem Fachportal Fokus Sozialrecht wird mit den neuen Vorschriften auf ein in der Praxis häufig beschriebenes Problem reagiert: Wiederholte Meldeversäumnisse konnten bislang zwar sanktioniert werden, boten jedoch keine ausreichende Handhabe bei dauerhafter Kontaktverweigerung. Das wird nun durch den neu eingefügten Absatz 4 im § 7 des Zweiten Buches........
