Neue Grundsicherung: Kann der Staat jetzt wirklich alle Leistungen streichen?
Das Bürgergeld wurde umfassend reformiert und zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umgewandelt. Seit dem 1. Juli 2026 ist sie in Kraft. Die neue Grundsicherung macht unter anderem deutlich strengere Sanktionen für Empfängerinnen und Empfänger möglich. Sogar die vollständige Streichung der Leistung soll in gewissen Szenarien erfolgen. Doch ist das überhaupt rechtens? Wir haben einen Fachanwalt für Sozialrecht gefragt.
Neue Grundsicherung: Wann können Leistungen gestrichen werden?
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert, kann eine vollständige Streichung der Leistungen vorgenommen werden, wenn ein Meldeversäumnis vorliegt. Während nach zwei verpassten Terminen im Jobcenter laut BMAS die Geldleistung zunächst für einen Monat um 30 Prozent gekürzt wird, greift nach drei versäumten Terminen ein gestuftes Verfahren. In letzter Konsequenz kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld dann komplett entfallen – einschließlich der Kosten der Unterkunft.
Die reformierte Grundsicherung sanktioniert damit härter als das frühere Bürgergeldsystem. Laut BMAS wurde zuvor bei einem Meldeversäumnis der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert.
Wie wird begründet, dass Leistungen komplett gestrichen werden können?
Hintergrund der verschärften Sanktion ist die gesetzliche Vermutung der Nicht-Erreichbarkeit, erklärt das BMAS. Dafür wurde im Rahmen der Änderungen des SGB II unter § 7 ein neuer Absatz 4 eingefügt, wie aus dem Bundesgesetzblatt hervorgeht. Demzufolge ist die Erreichbarkeit der Leistungsbeziehenden eine Voraussetzung für den Bezug der neuen Grundsicherung. Wer dreimal nacheinander nicht zu Terminen im Jobcenter erscheint, gilt als nicht erreichbar und erfüllt damit diese Voraussetzung nicht. In der Folge entfällt dadurch der Anspruch auf das Grundsicherungsgeld.
Man muss aber auch beachten: Nach drei versäumten Terminen werden nicht automatisch sofort sämtliche Leistungen eingestellt. Wie das BMAS darlegt, wird zunächst „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ nur der Regelbedarf nicht ausgezahlt. Andere Leistungen – insbesondere die Kosten der Unterkunft – laufen noch für einen Monat weiter. Weist die betroffene Person in diesem ersten Monat ihre Erreichbarkeit nach, etwa durch persönliches Erscheinen im Jobcenter, gilt sie rückwirkend als durchgehend erreichbar. Der Regelbedarf wird dann wieder gewährt,........
