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Grundsicherung: „Ungepflegt“ beim Bewerbungsgespräch – jetzt drohen auch in diesen Fällen Kürzungen

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Die neue Grundsicherung zeichnet sich vor allem durch strengere Regelungen für Empfängerinnen und Empfänger aus, wenn man sie mit dem Vorgängersystem Bürgergeld vergleicht. Für alle Leistungsbeziehenden gilt ein „Vermittlungsvorrang“, in dessen Zuge sie unter anderem aktiv an der Suche nach einer Beschäftigung teilnehmen müssen. Wer eine Arbeit ablehnt, die das zuständige Jobcenter als zumutbar bewertet, muss nach Angaben der Bundesregierung mit einer Leistungskürzung von 30 Prozent rechnen.

Doch wann ist eine Ablehnung gegeben? Eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) legt nahe, dass unprofessionelles Verhalten beim Bewerbungsgespräch als Weigerung gelten kann. Das sorgt für Diskussionen.

Grundsicherung: Kürzung bei ungepflegtem oder alkoholisiertem Auftritt möglich

In einer fachlichen Weisung (§§ 31, 31a, 31b SGB II) vom 1. Juli 2026 (dem Tag, an dem die neue Grundsicherung in Kraft trat) hat die Bundesagentur für Arbeit einige Regelungen für das Vorgehen der Jobcenter formuliert. Unter dem Punkt „Ablehnung der Aufnahme oder Fortführung zumutbarer Arbeit, Ausbildung oder geförderter Arbeit“ sorgt eine Weisung für Aufsehen, die sich rund um das Erscheinungsbild der Empfängerinnen und Empfänger dreht.

Dort heißt es, dass eine Weigerung – und damit eine Verletzung der Pflicht der Eigenbemühung nach einer Anstellung – auch dann gegeben ist, „wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch ihr – negatives – Verhalten eine Einstellung........

© Südkurier