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Abfindungskandidatin des Tages: Kaja Kallas

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12.06.2026

Während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags ist eine vorzeitige Kündigung normalerweise ausgeschlossen. Es sei denn, im Wege eines Aufhebungsvertrags und gegen eine Abfindung. Es gibt natürlich trotzdem sogenannte außerordentliche Kündigungsgründe: etwa schwerwiegende Pflichtverletzungen, schwere Störungen des Betriebsfriedens oder gravierende Vertrauensbrüche. Vielleicht kann man es ja auch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage probieren, denn wozu braucht man noch eine Pflegerin für die Schwiegermutter, wenn die alte Dame inzwischen verstorben ist?

Politiker haben natürlich keine gewöhnlichen Arbeitsverträge, aber so ein befristetes........

© Junge Welt