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„Eltern haften für ihre Kinder“ ?

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24.01.2026

Klingt streng. Klingt amtlich. Klingt – leider – ziemlich falsch.

Juristisch ist das Schild ungefähr so wirksam wie ein Zettel mit der Aufschrift: „Hier gilt die Schwerkraft nicht“. Es ändert schlicht nichts an der Rechtslage.

Denn: Eltern haften nicht automatisch für alles, was ihre Kinder anstellen. Es gibt in Deutschland kein allgemeines „Eltern-stehen-immer-gerade“-Gesetz.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt vielmehr in § 832: Eltern haften nur dann für Schäden, die ihre Kinder verursachen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, also nur für eigenes Verschulden.

§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

 

Heißt übersetzt: Nicht das Kind macht die Eltern haftbar – sondern ein eigener........

© Die Kolumnisten