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Gericht stoppt Haftbefehl: Richter zerlegen KI-Gesichtserkennung

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Gericht stoppt Haftbefehl: Richter zerlegen KI-Gesichtserkennung

Gericht stoppt Haftbefehl: Richter kritisiert intransparente Polizeisoftware als unzureichende Grundlage für U-Haft.

Parfümdiebstahl führt zu KI-Ermittlung

Richter spricht von „ominöser Gesichtserkennungssoftware“

KI-Treffer sind laut Gericht nur Ermittlungsansätze

Gericht sieht erhebliche Defizite bei den Ermittlungen

Gericht stoppt Haftbefehl wegen KI-Gesichtserkennung

KI-Gesichtserkennung gerät zunehmend unter Druck

Transparenz statt Blackbox-KI

Das AG Reutlingen verweigert die Untersuchungshaft für einen Beschuldigten, weil eine KI-basierte Gesichtserkennung nicht nachvollziehbar dokumentiert wurde. „Gericht stoppt Haftbefehl“: Der Beschluss vom 11. Februar 2026 (5 Gs 19/26) zieht eine bemerkenswerte Grenze gegen algorithmische Blackbox-Ermittlungen und sendet damit ein weitreichendes Signal über den konkreten Einzelfall hinaus.

Die deutsche Strafjustiz hat einer KI-gestützten Gesichtserkennung gerade einen empfindlichen Dämpfer verpasst. Mit einem bemerkenswert scharf formulierten Beschluss hat das Amtsgericht Reutlingen einen beantragten Haftbefehl abgelehnt, weil die zentrale Identifizierung des Beschuldigten auf einer nicht nachvollziehbar dokumentierten Gesichtserkennungssoftware beruhte.

Die Ermittler wollten einen Menschen auf Grundlage eines algorithmischen Treffers in Untersuchungshaft bringen, konnten dem Gericht aber offenbar nicht einmal schlüssig erklären, wie die eingesetzte KI überhaupt arbeitet. Der Beschluss vom 11. Februar 2026 (Az. 5 Gs 19/26) dürfte deshalb über Baden-Württemberg hinaus für Aufmerksamkeit sorgen. Die Entscheidung formuliert erstmals ungewöhnlich klar, welchen rechtsstaatlichen Anforderungen sich KI-Gesichtserkennung in Strafverfahren stellen muss.

Parfümdiebstahl führt zu KI-Ermittlung

Ausgangspunkt war ein Vorfall in einem Drogeriemarkt. Zwei Mitarbeiterinnen sichteten Videoaufzeichnungen und bemerkten dabei zufällig eine Person, die mehrere Frauendüfte entwendet haben soll. Später sei dieselbe Person erneut im Laden aufgetaucht. Als Mitarbeiterinnen versuchten, sie festzuhalten, soll die Person mit einem Regenschirm um sich geschlagen haben und anschließend geflüchtet sein.

Die Polizei leitete daraufhin eine biometrische Gesichtsanalyse des Videomaterials ein. Eine Gesichtserkennungssoftware lieferte einen Treffer auf einen bereits polizeibekannten Mann, der schon wegen eines anderen Diebstahlsverfahrens zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls wegen räuberischen Diebstahls. Das Amtsgericht Reutlingen lehnte den Antrag jedoch ab. Hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen fehle es „derzeit an dringendem Tatverdacht„.

Richter spricht von „ominöser Gesichtserkennungssoftware“

Das AG Reutlingen stellt die Ermittlungsgrundlage in seiner Entscheidung ungewöhnlich deutlich infrage. Der Richter spricht von einer „ominösen Gesichtserkennungssoftware“ und kritisiert, dass weder Funktionsweise noch Algorithmus, Referenzdaten oder Qualitätsparameter der eingesetzten KI nachvollziehbar dokumentiert worden seien. Die pauschale Mitteilung der Ermittlungsbehörden, es sei eine „verbesserte“ Software verwendet worden, reiche ausdrücklich nicht aus. Das Gericht formuliert:

„Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung.“

„Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung.“

Wenn also eine KI-gestützte Identifizierung Grundlage eines Freiheitsentzugs werden soll, muss folglich die........

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