Man liest, was man zu lesen glaubt
Vom höchsten Gericht gerügter Beitrag von Swissinfo: Klage von Läderach fand Gehör.
Das Bundesgericht liegt inhaltlich nicht immer falsch, wenn es ein medienkritisches Urteil fällt. So ist ihm aktuell beizupflichten, dass ein Bericht von Swissinfo eine Passage enthält, die tatsächlich so verstanden werden kann, dass dem Schokoladeproduzenten Läderach aus Reputationsgründen staatliche Aufträge entzogen worden seien. Man kann den Absatz so verstehen, man muss ihn aber nicht so verstehen.
Die Frage ist, weshalb das Bundesgericht die Passage als persönlichkeitsrechtlich problematisch gelesen hat und nicht so, wie es die Swissinfo-Journalisten verstanden haben wollen: als schlichte, unproblematische Nacherzählung einer Recherche der «NZZ am Sonntag». Da der Bericht in englischer Sprache erschienen war, stellten sich die Richter vor, wie ein englischsprechender, nicht in der Schweiz wohnhafter Leser die Passage verstanden hat. Wie wollen sie das wissen?
Faktisch haben die obersten Richter die Urteile der Vorinstanzen gelesen, die auch schon zum Schluss gekommen waren, die Passage sei problematisch. Damit haben sie die Spur gelegt, wie der Absatz zu verstehen sei. Die freie Kognition mag juristisch gegeben sein, neurologisch ist sie es nicht: Informationen erreichen uns einfacher, wenn sie unsere Vorinformiertheit bestätigen, als wenn sie daran rütteln.
Das Bundesgericht medial zu rüffeln, wenn es sich nicht auf die Seite der Medienschaffenden stellt, wäre billig. Solche Urteile zu Fällen von fehlender Verständigung sind allerdings vermeidbar: Sie dürfen einfach nicht in die Fänge von streitbaren Juristen geraten.
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