menu_open Columnists
We use cookies to provide some features and experiences in QOSHE

More information  .  Close

Was macht eigentlich ein:e Bezirksvorsteher:in?

10 10
24.04.2025

Nicht nur die Spitzenkandidat:innen der Parteien, die um den Einzug ins Wiener Rathaus rittern, lächeln derzeit in der Bundeshauptstadt von vielen Wahlplakaten. Dazwischen hängen auch Werbebotschaften mit Bildern von Menschen, die in der Regel nur kennt, wer im jeweiligen Bezirk lebt: Es posieren die Bezirksvorsteher:innen – oder jene, die das werden wollen.

Sie sind – fast – ein österreichisches Unikum, lediglich in Graz gibt es die Funktion auch, allerdings in etwas anderer Ausgestaltung. Die Bezirksbürgermeister:innen in Deutschland sind wieder etwas anderes. Gewählt werden die Bezirksvorsteher:innen von den Wiener:innen ebenso wie der oder die Bürgermeister:in indirekt. In der Bezirksvertretung sitzen je nach Bezirksgröße 40 bis 60 Personen, formal hat die bei der Bezirksvertretungswahl stimmenstärkste Partei das Nominierungsrecht für den oder die Bezirksvorsteher:in. Das war bei der Wahl 2020 in 17 der 23 Wiener Bezirke die SPÖ, drei Bezirksvorsteher:innen stellte die ÖVP, drei stellten die Grünen.

Präsent sind sie nicht nur vor der Wahl: Ob es eine neue Parkbank zu bejubeln gibt, irgendwo ein Baum gepflanzt wird oder bei allen möglichen Festivitäten im Bezirk – sie lassen sich meistens blicken, geben gern den oder die „Bezirksbürgermeister:in“, so manche haben sogar den Ruf als Bezirkskaiser:in. Trotz vieler roter Bastionen ist dabei Adi Tiller unerreichbar: Der ÖVP-Mann trat 2018 nach 40 Jahren als Vorsteher von Döbling (19. Bezirk) in den Ruhestand.

Doch entspricht ihre Rolle tatsächlich der Machtfülle, die oft suggeriert wird? Formal eher nicht. Denn auch wenn die Liste der „Eigenzuständigkeiten“ in der Wiener Stadtverfassung lang ist, so bedeutsam ist die tatsächlich damit verbundene Entscheidungsbefugnis nicht. Wirkliche Kompetenzen haben Bezirksvorsteher:innen etwa bei Musikschulen, Jugend- und Senioreneinrichtungen, kleineren verkehrsorganisatorischen Maßnahmen oder öffentlichen WC-Anlagen. Die Verantwortung für Pflichtschulen und Kindergärten beschränkt sich hingegen auf „Instandhaltung und Instandsetzung“ sowie „Anschaffung von Einrichtungsgegenständen“. Bei wichtigen Entscheidungen, sei es die Errichtung von Bildungseinrichtungen oder sonstige Standortentscheidungen, kommt den Bezirken ein Anhörungs- und Mitwirkungsrecht zu. Was bedeutet, „dass sie im jeweiligen Entscheidungsprozess gehört werden müssen, aber nicht entscheiden können“, wie Erwin Streimelweger vom Geschäftsbereich Recht der Wiener Magistratsdirektion gegenüber der WZ erklärt.

Innenpolitik-Journalist Georg Renner über Österreichs Politiklandschaft.

Wie ausgeprägt diese Rechte in der Realität gelebt werden, hängt aber nicht........

© Wiener Zeitung