Familiennotstand
Österreich hat also einen Notstand. Oder zumindest hat die Bundesregierung einen solchen ausgerufen: Im Ministerrat am 12. März hat sie einstimmig beschlossen, „(...) alle notwendigen Schritte auf europäischer Ebene setzen und gleichzeitig unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH die nationalrechtlichen Regelungen anpassen, um den Familiennachzug mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu stoppen und so die öffentliche Ordnung sicherzustellen“.
Die Fettung des Teils mit der „öffentlichen Ordnung“ ist von mir – dazu kommen wir gleich. Insgesamt geht es der Koalition mit ihrer Maßnahme darum, den „Familiennachzug“ auf null zu stellen bzw. stark einzuschränken. Dazu bekommst du heute von mir eine Diskussionsgrundlage:
Wer den Familiennachzug in Anspruch nehmen kann
Wie viele Menschen zuletzt in diesem Rahmen nach Österreich gekommen sind
Was sich jetzt geändert haben soll
Fangen wir mit den Basics an: Familiennachzug ist einer der ganz wenigen Fälle, in denen Asylwerber:innen nicht nach Österreich kommen müssen, um einen Antrag zu stellen. Grundsätzlich ist ein Antrag auf Schutz in Österreich ja nur im Inland möglich. Enge Angehörige von Asyl- oder zumindest subsidiär Schutzberechtigten – Menschen, die zwar kein Asyl in Österreich bekommen haben, aber wegen der Zustände in ihrer Heimat (z. B. Krieg) trotzdem nicht dorthin zurückgeschickt werden – können aber trotzdem bei der österreichischen Vertretung in ihrem Heimatland (z. B. eine Botschaft) Asyl beantragen.
Das betrifft ausschließlich:
Minderjährige Kinder der Berechtigten
Eltern bzw. Obsorgeberechtigte minderjähriger Berechtigter
Ehegatten und eingetragene Partner:innen der Berechtigten
Angehörige von Asylberechtigten können so einen Antrag sofort stellen, sobald der/die Berechtigte seinen/ihren Bescheid bekommen hat, jene von subsidiär Schutzberechtigten müssen drei Jahre warten; in deren Fall muss auch nachgewiesen werden, dass ihr:e Angehörige:r schon eine adäquate Wohnung, ein Einkommen und eine Krankenversicherung in Österreich hat.
Für die Familie läuft dann nach § 35 Asylgesetz ein vereinfachtes........
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