menu_open Columnists
We use cookies to provide some features and experiences in QOSHE

More information  .  Close

Der Fall Collien Fernandes vs. Christian Ulmen und die Gefahr eines zahnlosen Tigers

31 0
29.03.2026

Link in die Zwischenablage kopieren

Der Fall Collien Fernandes vs. Christian Ulmen und die Gefahr eines zahnlosen Tigers

29. März 2026 | Ansgar Graw

Identitätsklau, Ehrverletzung oder gar Deepfake und die Unschuldsvermutung: Ein renommierter Strafrechtler erklärt, um was es im Streit der beiden Schauspieler geht

Seit Tagen sorgt ein Fall für Diskussionen, Emotionen, öffentliche Statements und Großdemonstrationen, dessen Details und Hintergründe sich erst allmählich klären. Die Auseinandersetzung zwischen den inzwischen geschiedenen Schauspielern Collien Fernandes und Christian Ulmen ist komplizierter als auf den ersten Blick erkennbar. Sie berührt diverse Felder der Juristerei ebenso wie die wachsenden Möglichkeiten des Internet im KI-Zeitalter. Mutmaßliche Fake-Accounts, möglicherweise manipulierte Bilder, eventuelle Gesetzeslücken werden diskutiert – und die Frage, was Fernandes ihrem vormaligen Ehemann konkret vorwirft.

Der Münchner Strafrechtler Martin Würfel ordnet im Gespräch mit The European die rechtliche Lage ein – und bremst zugleich manche überhitzte Debatte.

„Der Fall ist außerordentlich, auch und gerade wegen des Ausmaßes der medialen Berichterstattung“, sagt Würfel. Die hohe öffentliche Aufmerksamkeit hält er für gerechtfertigt. „Viele Menschen war offenbar gar nicht bewusst, was technisch heute möglich ist und welche Gefahren damit einhergehen“, so der promovierte Anwalt, der für die renommierte Kanzlei Leitner & Partner tätig ist. Unabhängig von der konkreten juristischen Bewertung sei das Problem real: Solche Manipulationen könnten Betroffenen „wirklich massiv schaden“.

Spielen Deepfakes eines Rolle?

Zugleich bleiben Unsicherheiten über das, was sich zugetragen hat in der Schauspieler-Ehe, die 2011 geschlossen wurde und nach einer im September 2025 von beiden bekannt gegebenen Trennung im Februar 2026 geschieden wurde. „Um was es konkret geht, auch in rechtlicher Hinsicht, ist nicht ganz leicht zu klären“, so Würfel.

Fernandes beschuldigt Ulmen offenbar nicht, selbst Deepfakes von ihr hergestellt zu haben, etwa ein Gangbang-Porno, in dem sie als vermeintliche Hauptdarstellerin Sex mit einer Männergruppe gehabt haben soll. Das wurde auch nicht in dem „Spiegel“-Artikel, der den Fall erstmals beleuchtete, behauptet - aber vielfach so verstanden und von etlichen Medien mit diesem Zungenschlag transportiert. Bei Deepfakes handelt es sich um mit Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugte Videos und Fotos.

Hingegen wirft Fernandes ihrem Ex-Mann vor, in einer „toxischen Beziehung“ manipuliertes Material im Internet verbreitet zu haben, wozu auch eine KI-generierte Stimme gehört, die jene von Fernandes imitiert habe, und damit Telefonsex mit Männern betrieben zu haben. Zudem soll Ulmen Nacktbilder und Videos anderer Personen genutzt haben, die Ähnlichkeit mit Fernandes gehabt hätten und so den Eindruck erweckten, das Material stamme von ihr. Selbst erstellt habe er derartige Videos aber nicht. Außerdem habe Ulmen Social-Media-Accounts unter ihrem Namen eingerichtet, also ihre „Identität geklaut“. Sogar von „körperlichen Übergriffen“ ist in dem „Spiegel“-Artikel die Rede. Christian Ulmen selbst bestreitet die Vorwürfe; es gilt die Unschuldsvermutung.

Die einzige Gesetzeslücke - und das Problem mit ihrer Schließung

Ein zentraler Punkt in der Debatte ist die Frage nach einer Gesetzeslücke im Zusammenhang mit Deepfakes. Würfel formuliert es nüchtern: „Grundsätzlich gibt es nur eine Lücke: Das Herstellen von Deepfakes steht bislang nicht unter Strafe. Aber die Verbreitung durchaus. Im Kunsturhebergesetz heißt es vereinfacht gesagt, dass das Verbreiten von Bildern ohne Einwilligung der abgebildeten Person strafbar ist. Wer so etwas tut, begeht grundsätzlich eine Straftat.“

Die Herstellung auch zu verbieten, bedeute einen großen gesetzgeberischen Aufwand, obwohl es kaum Fälle geben dürfte, in denen die Herstellung von Deepfake-Pornos auf einem privaten Rechner bekannt würde, solange dieser Hersteller sie mit niemandem teile - sobald er dies aber tue, habe er eine Straftat begangen und könne verurteilt werden. Würfel: „Eine Ausweitung der Strafbarkeit auf die Herstellung kann man durchaus rechtfertigen, würde aber sehr früh ansetzen und birgt ein fragwürdiges Strafverfolgungspotential. Eine solche Regelungen droht, ein zahnloser Tiger zu bleiben. Die Entdeckung geht ja meist mit einer wie auch immer gearteten Verbreitung einher. “

Wieder anders sieht der Fall aus bei Personen von öffentlichem Interesse. So zirkulieren im Internet seit Jahren gefälschte Videos von einer sexuellen Begegnung zwischen den Präsidenten Trump und Putin. Sie sind als Satire sofort erkennbar – von gutem Geschmack des Herstellers künden sie nicht unbedingt. Aber sollte man diese satirischen Filmchen zu einer Straftat erklären?

Digitale Vergewaltigung oder Ehrdelikt?

Der Strafrechtler warnt vor einer dramatisierenden Einordnung des Falls. Wenn etwa Bilder verbreitet werden, die suggerieren, eine Person sei in pornografischen Kontexten zu sehen, dann sei das juristisch vor allem eines: ein Ehrdelikt. „Das kann man meines Erachtens problemlos als Beleidigung oder üble Nachrede einstufen“, erklärt Würfel.

Und zum konkreten Fall sagt der Strafrechtler: „Alles, was Collien Fernandes nach ihren Angaben angetan wurde, ist degoutant, beleidigend und ehrverletzend.“ Aber: „Es geht dabei, nach allem was man bisher liest, nicht um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Begrifflichkeiten verschwimmen in der Diskussion teilweise.“

Mit anderen Worten: Der häufig verwendete Begriff einer „digitalen Vergewaltigung“ greift aus juristischer Sicht zu weit. Vielmehr gehe es um das, „was man im Volksmund als Rufmord bezeichnen würde“.

Allerdings: „Bislang wird das Verbreiten von Deepfakes im Sinne einer Beleidigung, üblen Nachrede oder einem Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz nur alssogenanntes absolutes Antragsdelikt strafbar. Nur wenn Sie binnen drei Monaten, nachdem Ihnen die konkrete Tat und der Täter bekannt wurden, einen Strafantrag erstatten, wird ermittelt“, so Würfel.  Daraus könnte durch ein neues Gesetz, wie es Bundesjustizministerium Stefanie Hubig (SPD) auf den Weg bringen will, ein sogenanntes „relatives Antragsdelikt werden“, sagt der Anwalt: „Das heißt, der Staat kann die Straftat auch dann als solche verfolgen, wenn kein Antrag der betroffenen Person vorliegt. Möglicherweise erklärt das auch, warum in Deutschland zu den Vorwürfen von Collien Fernandes wie von ihr angegeben nicht weiter ermittelt wurde - wenn von ihr kein rechtzeitig eingereichter Antrag vorlag. Und bei absoluten Antragsdelikten darf der Staat ohne einen solchen Antrag gar nicht verfolgen.“ Das Erfordernis eines Strafantrags diene in der Praxis auch dem Schutz der Beteiligten, „die zum Beispiel in einer familiären Beziehung selbst entscheiden können sollen, welche Rechtsverletzung verfolgt werden soll und welche nicht.“

Social-Media-Profile unter falschem Namen

Ein weiterer Vorwurf wiegt juristisch durchaus schwer: die mögliche Einrichtung von Social-Media-Profilen unter dem Namen einer realen Person. Zivilrechtlich sei das „ohnehin unzulässig“, sagt Würfel. Strafrechtlich komme § 269 StGB ins Spiel – die Fälschung beweiserheblicher Daten. Denn wer sich mit falschen Angaben Zugang zu Plattformen verschaffe, und das ist die Voraussetzung, um dort unter falscher Identität Accounts anzulegen, begehe eine Straftat. An dieser Stelle bedürfe es also keines neuen Gesetzes, so Würfel.

Gesetze könnten helfen, „der Bevölkerung vor Augen zu führen, was strafwürdiges Verhalten ist“, argumentiert der Jurist. Eine Klarnamenpflicht, wie sie aktuell ebenfalls diskutiert wird, sieht er gleichwohl kritisch: Eine solche Regel könne zwar Delikte reduzieren, berühre aber Grundrechte und demokratische Prinzipien. Würfel: „Das kann zu Effekten führen, die man in einer freiheitlichen Demokratie nicht haben möchte. Eine Demokratie sollte es ermöglichen, dass Menschen sich anonym äußern können, auch wenn sie Angst haben vor Konsequenzen - und solange es sich bei ihren Äußerungen nicht um Straftaten handelt.“ Der Gesetzgeber müsse aufpassen, „dass er nicht auf den politischen Rändern, die immer mehr in die Mitte hineinwachsen, den Eindruck erweckt, unbequeme Meinungen verbieten zu wollen“.

Ein Punkt wird nach Würfels Beobachtung in der Debatte oft übersehen: die Rolle der großen Plattformen. „Diejenigen, die man eigentlich in die Pflicht nehmen müsste, sind die Plattformbetreiber.“ Sie verfügten über die technischen Möglichkeiten, Deepfakes zu erkennen und Nutzer zu sanktionieren – nutzten diese aber bislang nur unzureichend, sagt der Strafrechtler.

Der Fall Fernandes/Ulmen zeigt vor allem eines: Vieles, was moralisch eindeutig erscheint, ist juristisch kompliziert – und oft weniger spektakulär, als es die öffentliche Debatte nahelegt.


© The European