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Wird das Gehalt gestrichen, wenn man in Nahost festsitzt? Das müssen Urlauber wissen

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19.03.2026

Wer beruflich oder privat unterwegs ist, denkt selten daran, dass das eigene Gehalt gefährdet sein kann – bis man plötzlich feststeckt. Genau das traf Tausende Reisende im Nahen Osten. Rund 30.000 Urlauber wurden vom Krieg überrascht, schreibt der Deutsche Reiseverband. Flughäfen standen still, Verbindungen brachen zusammen und plötzlich saßen Tausende in einer Krisenregion fest. Auch Wochen später ist die Lage weiterhin prekär. Der Luftverkehr ist laut einer Meldung des Auswärtigen Amts vom 19. März 2026 weiterhin stark eingeschränkt. Zahlreiche Fluggesellschaften haben ihren Betrieb ganz eingestellt oder nur teilweise wieder aufgenommen.

Für die Betroffenen, die noch immer im Nahen Osten festsitzen, wächst dadurch auch zu Hause ein Problem: Viele können nicht rechtzeitig zurückkehren und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen. Doch was passiert eigentlich, wenn Arbeitnehmer unverschuldet im Ausland festsitzen und nicht arbeiten können? Droht jetzt der Verlust des Gehalts?

Gehalt gestrichen? Das gilt für Urlauber, die im Nahen Osten festsitzen

Erscheinen Mitarbeiter nicht zur Arbeit, kann das Auswirkungen auf die Gehaltszahlung haben. Grundsätzlich gilt nach § 614 BGB, dass die Vergütung „nach der Leistung der Dienste zu entrichten“ ist. Das heißt: ohne Arbeit keine Lohnzahlung. Allerdings gibt es Ausnahmen. Wie die Rechtsanwälte Dieter Gräf, Moritz Schulte und Justus Höll von der Kanzlei Wagner + Gräf in Würzburg unserer Redaktion erklären, könne das Gehalt in bestimmten Fällen weitergezahlt werden – etwa, wenn Arbeitnehmer krank sind, sich Urlaub nehmen, im Mutterschutz befinden oder an gesetzlichen Feiertagen.

Doch was gilt, wenn Arbeitnehmer selbst keine Schuld an ihrer Abwesenheit tragen? Grundsätzlich ist der Umgang mit unverschuldetem Fehlen in § 616 BGB geregelt. Dieser besagt: Wer aus persönlichen Gründen „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an der Dienstleistung verhindert ist, könne weiterhin Anspruch auf Lohn haben. Das greift etwa bei Arztterminen oder Beerdigungen. Doch gilt diese Regel auch für Arbeitnehmer, die aufgrund des Nahost-Kriegs nicht rechtzeitig zur Arbeit zurückkehren können? Den Rechtsanwälten zufolge komme § 616 BGB nur dann zur Anwendung, wenn „persönliche Gründe vorliegen, die eine Arbeitsverhinderung begründen“.

Die derzeitige politische Lage im Nahen Osten stellt keinen Grund dar, welcher in der Person des Arbeitnehmers selbst liegt.

Die derzeitige politische Lage im Nahen Osten stellt keinen Grund dar, welcher in der Person des Arbeitnehmers selbst liegt.

Dieter Gräf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Damit bestehe rechtlich kein Anspruch, dass das Gehalt weitergezahlt werde. Urlauber, die im Krisengebiet festsitzen, müssen demnach damit rechnen, dass der Lohn ausbleibt.

Wann darf der Arbeitgeber das Gehalt streichen?

Das Gehalt kann also gestrichen werden – und zwar so lange, bis der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheint. Doch wie schnell kann das geschehen? Rechtsanwalt Justus Höll betont, dass bereits kurze Abwesenheiten Konsequenzen haben können. So könne die Lohnzahlung schon „am ersten Tag, an dem ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringt“, eingestellt werden. Dies gelte auch für alle, die aufgrund des aktuellen Konflikts im Nahen Osten nicht die Möglichkeit haben, zur Arbeit zu erscheinen. Ob und in welchem Umfang der Lohn tatsächlich gekürzt wird, liege dabei vollständig im Ermessen des Arbeitgebers.

Gehaltsverlust für Nahost-Urlauber: Welche weiteren Konsequenzen drohen?

Dass die Gehaltszahlung bereits ab dem ersten Tag des Fehlens eingestellt werden kann, kann auf Arbeitnehmer erheblichen Druck ausüben. Doch wie lange bleibt es bei einer Gehaltsstreichung? Könnten weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen?

Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers bringt regelmäßig einen Vertrauensverlust des Arbeitgebers mit sich. Insbesondere im Wiederholungsfall reicht dies grundsätzlich aus, um eine Kündigung zu begründen.

Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers bringt regelmäßig einen Vertrauensverlust des Arbeitgebers mit sich. Insbesondere im Wiederholungsfall reicht dies grundsätzlich aus, um eine Kündigung zu begründen.

Dieter Gräf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Allerdings gelte dies nur, wenn sich der Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber rückmeldet und das Fehlen somit als unentschuldigt gilt. Wer seine Situation frühzeitig dem Arbeitgeber meldet, kann rechtliche Probleme häufig vermeiden, bevor sie entstehen.

Was können Arbeitnehmer tun, damit ihr Gehalt nicht gestrichen wird?

Der Krieg im Nahen Osten kann für Arbeitnehmer schnell zu finanziellen Problemen führen – besonders, wenn sie mehrere Wochen nicht ausreisen können. Unterstützung vom Staat gibt es in solchen Fällen dennoch nicht. Wie die Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln Nathalie Oberthür der Deutschen Presseagentur (dpa) erklärt, gebe es in derartigen Katastrophenfällen „kein soziales Sicherungssystem“.

Die Verantwortung für die finanzielle Absicherung liegt demnach beim Arbeitnehmer selbst. Daher rät der Rechtsanwalt Dieter Gräf dazu, schnellstmöglich Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Oft würden Arbeitgeber Verständnis für die Situation zeigen und sich bemühen, „eine für beide Parteien akzeptable Lösung zu finden“.

Auch der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zufolge werde in solchen Fällen oft „pragmatische Lösungen gefunden“. Arbeitnehmer, die aufgrund Kriegssituationen nicht ausreisen und nicht zur Arbeit erscheinen können, hätten etwa die Möglichkeit, Überstunden abzubauen oder die ausgefallene Arbeitszeit später nachzuholen, erklärt der BDA unserer Redaktion. Dennoch:

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderfreizeit besteht in solchen Fällen jedoch in der Regel nicht.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderfreizeit besteht in solchen Fällen jedoch in der Regel nicht.

BDA, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände 

Wie genau Arbeitgeber vorgehen, sei laut dem Arbeitsrechtler Gräf je nach Branche und Arbeitgeber sehr unterschiedlich. Einerseits könne es vorkommen, dass der Lohn aus Kulanz trotz Fehlens des Mitarbeiters vollständig weitergezahlt werde. Andererseits gebe es viele Arbeitgeber, die den Lohn bereits am ersten Tag des Fehlens einstellen würden. Grund dafür sei, dass Unternehmen oft „wenig Spielraum“ hätten, anders entgegenzukommen, informiert Gräf. Ob der Lohn weitergezahlt wird, eine andere Lösung gefunden oder das Gehalt sofort eingestellt wird, liegt damit vollständig im Ermessen des Arbeitgebers.

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