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Klimaklage der Umwelthilfe: Wird Friedrich Merz nach diesem Urteil zum Temoplimit-Kanzler?

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29.01.2026

Jürgen Resch sagt: „Das Urteil hat enorme Bedeutung für die Klimapolitik der Bundesregierung.“ Vielleicht muss der Chef der Deutschen Umwelthilfe DUH so etwas auch sagen. Denn das Bundesverwaltungsgericht verhandelt an diesem Donnerstag in Leipzig letztinstanzlich den Fall „Deutsche Umwelthilfe gegen Bundesregierung“. Worum also geht es?

„Um Revision unserer Klimaklage“, erläutert Resch. Die Deutsche Umwelthilfe hatte die Bundesregierung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verklagt, weil diese nach Ansicht des Klägers zu wenig für den Klimaschutz unternimmt. Grundlage der Klage war das Bundes-Klimaschutzgesetz: Nach diesem müssen die deutschen Emissionen bis 2030 um 65 Prozent unter das Niveau von 1990 gesenkt werden. Nach Berechnung des Umweltbundesamtes waren davon 2023 aber erst 46 Prozent erreicht.

Im Mai 2024 gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dem Kläger recht: Die Ampel-Regierung müsse mehr für Klimaschutz tun. Um dieses Ziel zu erreichen wurde im Gesetz das Klimaschutzprogramm als politisches Instrument eingeführt, das verschärft werden muss, wenn es in einem Sektor – Bauen, Verkehr oder Landwirtschaft etwa – keinen Fortschritt beim Klimaschutz gibt. Trotz Zielverfehlung hatte die Ampel-Regierung aber kein solches Sofortprogramm vorgelegt, auch dagegen hatte die Deutsche Umwelthilfe geklagt.

Bundesklimaschutzminister Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) hätte 2024 also gute Karten für mehr Klimaschutz gehabt: Das Oberverwaltungsgericht hat „die Bundesregierung verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen“, erklärte das Gericht. Einerseits hätte das Geld gekostet, das der damalige Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) für Klimaschutz nicht locker machen wollte. Andererseits ging es um so unpopuläre Maßnahmen wie ein Tempolimit. Um die Ampel-Koalition nicht zu gefährden, griff der bündnisgrüne Klimaschutzminister zu einem Trick: Er........

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