Steinmeier und Iran: Wenn der Krieg kein Skandal mehr ist, sondern seine Kritiker
Was ist an der folgenden Aussage schlimm, verwerflich oder skandalös? „Dieser Krieg ist völkerrechtswidrig – daran gibt es wenig Zweifel“. Das sagte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bei einer Veranstaltung im Auswärtigen Amt zum 75. Jahrestag seiner Wiedergründung.
Er sprach über den von den USA und Israel geführten Krieg gegen den Iran. Er nannte ihn einen „vermeidbaren, unnötigen Krieg“ und einen „politisch verhängnisvollen Fehler“. Er verwies auf das Atomabkommen von 2015, unter dem der Iran „nie so weit entfernt von einer atomaren Bewaffnung“ gewesen sei wie damals – bevor Donald Trump es aufkündigte.
Was folgte, war bemerkenswert. Nicht wegen der Reaktionen, die man erwartet hätte – eine Debatte über Völkerrecht, über die Zukunft der regelbasierten Ordnung, über die Frage, was es bedeutet, wenn westliche Demokratien die Normen brechen, die sie selbst geschaffen haben. Sondern wegen der Reaktionen, die tatsächlich kamen.
Der Spiegel titelte, Steinmeier ernte „Lob aus Teheran und von der AfD“. Unionsfraktionschef Jens Spahn forderte den Bundespräsidenten zur „Zurückhaltung“ auf und erklärte, die „völkerrechtliche Prüfung“ obliege der Bundesregierung. Und damit war die Debatte gerahmt: nicht als Auseinandersetzung über Recht und Unrecht im Krieg, sondern als Frage der Zuständigkeit, der Etikette – und, unterschwellig, der Kontaktschuld.
Es lohnt sich, diese Reaktionen auseinanderzunehmen. Denn in ihnen steckt mehr als ein innenpolitisches Scharmützel. In ihnen steckt eine Erzählung darüber, was in der Berliner Republik gesagt werden darf, wer es sagen darf – und was es über den Zustand des sogenannten wertegeleiteten Westens aussagt, wenn die Antwort auf eine völkerrechtliche Bewertung lautet: Halt den Mund, die Falschen klatschen.
Was hat Steinmeier gesagt – und was sagen Völkerrechtler?
Bevor man über die Zulässigkeit einer Aussage streitet, sollte man prüfen, ob sie zutrifft. Das wird in der Debatte erstaunlich selten getan.
Steinmeier hat eine völkerrechtliche Bewertung vorgenommen. Er hat gesagt, der Krieg gegen den Iran sei völkerrechtswidrig, weil die von den USA angeführte Begründung – ein unmittelbar bevorstehender Angriff auf die Vereinigten Staaten – völkerrechtlich nicht tragfähig sei. Das ist keine exzentrische Einzelmeinung eines pensionierten Diplomaten. Es ist die überwiegende Position der internationalen Völkerrechtswissenschaft.
Das Gewaltverbot der UN-Charta, niedergelegt in Artikel 2 Absatz 4, ist eine der tragenden Säulen der Nachkriegsordnung. Es verbietet die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt in den internationalen Beziehungen. Die Ausnahmen sind eng gefasst: ein Mandat des UN-Sicherheitsrats oder Selbstverteidigung nach Artikel 51 – und zwar nur dann, „wenn ein bewaffneter Angriff erfolgt“.
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Der Internationale Gerichtshof hat diese Formulierung in seiner Nicaragua-Entscheidung und in nachfolgenden Urteilen restriktiv ausgelegt. Ein Sicherheitsratsmandat für den „Angriff auf den Iran“ liegt nicht vor. Die Frage ist also, ob Selbstverteidigung greift.
Die International Commission of Jurists – nicht gerade eine Organisation, die man der Nähe zu Teheran verdächtigen würde – hat die Angriffe als „schwere Verletzung“ der UN-Charta bezeichnet. Ein offener Aufruf zahlreicher Völkerrechtler auf dem Völkerrechtsblog kommt zum selben Ergebnis.
Analysen des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik (IFSH) betonen, dass belastbare Beweise für einen unmittelbar bevorstehenden iranischen Erstschlag nicht öffentlich vorgelegt wurden. Der UN-Generalsekretär hat die Angriffe als Verstoß gegen die Charta eingestuft.
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Es gibt eine Gegenposition. Sie stützt sich auf ein weiter gefasstes Konzept der „anticipatory“ oder „preemptive self-defense“ – also das Recht, einem Angriff zuvorzukommen, der noch nicht stattgefunden hat, aber als unmittelbar bevorstehend eingestuft wird. Diese Position wird vor allem in sicherheitspolitisch geprägten Think Tanks und Teilen der US-amerikanischen und israelischen Rechtsdoktrin vertreten.
Sie beruft sich auf die sogenannte Caroline-Formel aus dem 19. Jahrhundert und auf Staatspraxis. Aber sie ist, das muss man klar sagen, eine Mindermeinung. Weder der Sicherheitsrat noch der Internationale Gerichtshof haben je eine ausdrücklich präventive Erstschlagsdoktrin als rechtmäßig bestätigt. Die Mehrheit der Völkerrechtswissenschaft hält sie für eine gefährliche Aufweichung des Gewaltverbots.
Steinmeier hat also keine abseitige These vertreten. Er hat die herrschende Lehre referiert. Man kann anderer Meinung sein – aber man kann nicht behaupten, er habe Unsinn erzählt.
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Die interessantere Frage ist die nach der Zuständigkeit. Jens Spahn hat sie gestellt: Die völkerrechtliche Prüfung obliege der Bundesregierung. Der Bundespräsident solle sich zurückhalten. In manchen Kommentaren wurde das weiter zugespitzt: Steinmeier habe seine Kompetenzen überschritten, seine Neutralitätspflicht verletzt, einen „Egotrip“ unternommen.
Diese Argumentation klingt staatstragend. Sie ist aber verfassungsrechtlich dünn.
Der Bundespräsident ist nach Artikel 54 ff. des Grundgesetzes das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er ist keiner der drei klassischen Gewalten zuzuordnen – er wird in der Staatsrechtslehre als „Gewalt sui generis“ verstanden, die außerhalb des Tagesgeschäfts der Regierungspolitik steht. Seine Rolle ist repräsentativ und integrativ. Aber „repräsentativ und integrativ“ heißt nicht: stumm.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2014 – dem sogenannten „Spinner“-Urteil, in dem es um die Frage ging, ob Bundespräsident Gauck NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnen durfte – dem Amtsinhaber ausdrücklich einen „weiten Gestaltungsspielraum“ bei öffentlichen Aussagen eingeräumt.
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Das Gericht stellte klar: „Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst.“ Es sei seine Aufgabe, „die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen aufmerksam zu machen“, insbesondere solche, „die den Zusammenhalt der Bürger und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner gefährden“.
Das Gericht ging noch weiter: Der Bundespräsident sei „nicht daran gehindert, die von ihm erkannten Zusammenhänge zum Gegenstand seiner öffentlichen Äußerungen zu machen“, auch wenn Risiken und Gefahren nach seiner Einschätzung von einer bestimmten politischen Partei ausgingen. Und: „Inwieweit er sich dabei am Leitbild eines ‚neutralen Bundespräsidenten' orientiert, unterliegt weder generell noch im Einzelfall gerichtlicher Überprüfung.“
Das ist unmissverständlich. Der Bundespräsident hat ein weitreichendes Äußerungsrecht. Die verfassungsrechtliche Grenze liegt nicht dort, wo er etwas Unbequemes sagt, sondern dort, wo er parteipolitisch agiert, die Chancengleichheit der Parteien verzerrt oder in laufende Regierungsentscheidungen dirigistisch eingreift.
Nichts davon hat Steinmeier getan. Er hat eine völkerrechtliche Bewertung abgegeben – zu einem Thema, das die Grundlagen der internationalen Ordnung berührt, die aus den Trümmern des Zweiten Weltkriegs errichtet wurde. Wenn ein deutsches Staatsoberhaupt dazu nichts sagen darf, wozu gibt es das Amt dann?
Selbst der in einigen kritischen Kommentaren herangezogene Verfassungsrechtler Christian Pestalozza verneint ausdrücklich einen Rechtsbruch. Er betont, dass Reden des Bundespräsidenten keiner Genehmigung der Bundesregierung bedürfen. Er deutet sogar eine legitime „Arbeitsteilung“ an: Der Präsident kann sagen, was die Regierung aus diplomatischen Gründen nicht ausspricht. Das ist kein Verfassungsverstoß – es ist ein Zusammenspiel unterschiedlicher Rollen, wie es das Grundgesetz vorsieht.
Die Behauptung, Steinmeier „gefährde“ die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung, bleibt in sämtlichen Kommentaren, die sie aufstellen, unbelegt. Es werden keine konkreten Reaktionen der USA benannt, keine nachvollziehbaren Kausalmechanismen zwischen einer präsidialen Rede und realer Bündnispolitik aufgezeigt. Das ist Spekulation, keine Verfassungsanalyse.
Was hier als verfassungsrechtliche Debatte inszeniert wird, ist in Wahrheit eine politische Disziplinierung: Ein Staatsoberhaupt soll schweigen, weil seine Aussage unbequem ist – nicht weil sie falsch oder unzulässig wäre.
Die Tradition der unbequemen Präsidentenrede
Es ist aufschlussreich, Steinmeiers Äußerung in die Geschichte des Amtes einzuordnen. Denn die Vorstellung, der Bundespräsident müsse sich aus kontroversen Sachfragen heraushalten, hält der historischen Überprüfung nicht stand.
Richard von Weizsäcker hielt am 8. Mai 1985 seine berühmte Rede zum 40. Jahrestag des Kriegsendes, in der er den Tag als „Tag der Befreiung“ bezeichnete. Das war damals keine Selbstverständlichkeit. Es war eine politische Intervention in eine Geschichtsdebatte, die die Bundesrepublik spaltete. Helmut Kohl war nicht begeistert. Die geschichtsrevisionistischen Vertriebenenverbände waren empört. Weizsäcker hat trotzdem gesprochen – und die Rede wurde zu einem der prägenden Texte der deutschen Nachkriegsgeschichte. Niemand hat ihm ernsthaft eine Kompetenzüberschreitung vorgeworfen.
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Roman Herzog hielt am 26. April 1997 seine „Ruck-Rede“ im Hotel Adlon, in der er der deutschen Gesellschaft „Reformstau“ und „Lähmung“ attestierte und einen fundamentalen Mentalitätswandel forderte. Das war eine massive Einmischung in die Tagespolitik – weit konkreter und direkter als alles, was Steinmeier gesagt hat. Herzog kritisierte implizit die Regierung Kohl, er kritisierte die Gewerkschaften, er kritisierte die Gesellschaft insgesamt. Die Rede wurde gefeiert. Auch hier: kein Vorwurf der Kompetenzüberschreitung.
Horst Köhler trat 2010 zurück, nachdem eine Äußerung über Auslandseinsätze der Bundeswehr – er hatte angedeutet, dass wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen könnten – als Tabubruch interpretiert wurde. Aber selbst bei Köhler ging es nicht um eine verfassungsrechtliche Grenzüberschreitung, sondern um politischen Druck.
Und Joachim Gauck durfte NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnen und die Bürger auffordern, „auf die Straße zu gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufzuweisen“ – das Bundesverfassungsgericht bestätigte das ausdrücklich.
Die Frage ist also nicht, ob Bundespräsidenten sich zu kontroversen Themen äußern dürfen. Die Frage ist, warum ausgerechnet eine völkerrechtliche Bewertung – gestützt auf die herrschende Lehre – als Grenzüberschreitung gelten soll.
Kontaktschuld: Der Spiegel, die AfD und der Iran
Hier wird es unangenehm. Denn die wirksamste Waffe gegen Steinmeier war nicht das Verfassungsrecht. Es war die Rahmung.
Der Spiegel berichtete unter der Überschrift, Steinmeier ernte „Lob aus Teheran und von der AfD“. Das ist, rein nachrichtlich betrachtet, korrekt. Irans Außenminister Araghchi lobte Steinmeier bei X. AfD-Co-Chef Chrupalla sagte: „Da hat er mal recht gehabt.“ Beides ist passiert. Aber die Anordnung dieser Fakten in einer Überschrift erzeugt eine Suggestion, die über die Nachricht hinausgeht: Wer das Gleiche sagt wie der Iran und die AfD, macht sich verdächtig. Die Aussage wird nicht nach ihrem Inhalt bewertet, sondern nach dem Applaus, den sie erhält.
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Das ist ein rhetorisches Verfahren, das man als Kontaktschuld oder Guilt by Association kennt. Es funktioniert so: Man nimmt eine Aussage, die inhaltlich überprüfbar ist – „Der Krieg gegen den Iran verstößt gegen das Völkerrecht“ –, und rahmt sie nicht über ihren Wahrheitsgehalt, sondern über die Gesellschaft, in der sie sich wiederfindet. Wenn Teheran und die AfD zustimmen, kann es ja nicht richtig sein. Oder jedenfalls nicht richtig, es zu sagen.
Aber man muss diese Logik einmal zu Ende denken. Denn sie führt an einen Punkt, der für eine Gesellschaft, die sich als wertebasiert versteht, ziemlich unbequem ist.
Das Völkerrecht – insbesondere das Gewaltverbot der UN-Charta – ist nicht aus dem Nichts entstanden. Es wurde nach 1945 geschaffen, aus den Trümmern eines Weltkriegs, der 60 Millionen Menschen das Leben kostete. Es wurde geschaffen, weil die Welt gesehen hatte, wohin es führt, wenn Staaten sich das Recht nehmen, andere Staaten nach eigenem Ermessen anzugreifen. Es wurde geschaffen von den Siegermächten, darunter maßgeblich die Vereinigten Staaten, als Versprechen: Nie wieder soll das Recht des Stärkeren das Recht ersetzen.
Dieses Völkerrecht steht seit Jahren unter Druck. Russlands Angriff auf die Ukraine war ein eklatanter Bruch. Aber der Druck kommt nicht nur von einer Seite. Wenn die USA und Israel einen Krieg führen, dessen völkerrechtliche Grundlage von der überwiegenden Mehrheit der Fachwelt als nicht tragfähig eingestuft wird, und wenn die Reaktion des „wertegeleiteten Westens“ darauf lautet, man solle das lieber nicht so laut sagen, weil sonst die Falschen klatschen – dann hat man ein Problem, das größer ist als die Frage, ob ein Bundespräsident seine Kompetenzen überschritten hat.
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Denn was folgt aus der Kontaktschuld-Logik im Umkehrschluss? Wenn das Völkerrecht – geboren aus den Schrecken und dem Grauen des Zweiten Weltkriegs – jetzt als Argument gilt, das man lieber nicht vorbringt, weil Mullahs und Rechtspopulisten es auch vorbringen: Sind das dann jetzt deren Werte? Ist die Idee, dass Staaten nicht einfach andere Staaten bombardieren dürfen, ein Wert von Nazis und Theokraten geworden? Und wenn ja: Was sagt das über uns?
Die Frage ist polemisch, gewiss. Aber sie ist nicht unlauter. Denn genau das ist die Konsequenz, wenn man eine inhaltliche Debatte durch Zuordnung zu unerwünschten Sympathisanten ersetzt. Man delegitimiert nicht nur den Sprecher – man delegitimiert den Inhalt. Und der Inhalt ist in diesem Fall: das Gewaltverbot der Vereinten Nationen.
Was das für den „wertegeleiteten Westen“ bedeutet
Bundeskanzler Friedrich Merz hat sich bisher nicht festgelegt. Er hat Anfang März lediglich gesagt: „Wir sehen das Dilemma, dass mit völkerrechtlichen Maßnahmen und Schritten – die wir ja in den letzten Jahrzehnten immer wieder auch versucht haben – gegen ein Regime, das atomar aufrüstet und das eigene Volk brutal unterdrückt, offensichtlich nichts zu bewirken ist.“
Das ist ein bemerkenswert ehrlicher Satz. Er beschreibt ein echtes Dilemma. Das iranische Regime ist eine brutale Theokratie, die Frauen unterdrückt, Oppositionelle hinrichtet und terroristische Gruppen finanziert. Der Wunsch, dieses Regime an der Atombombe zu hindern, ist legitim. Die Frage, ob diplomatische Mittel ausreichen, ist berechtigt.
Aber ein Dilemma löst sich nicht dadurch auf, dass man das Recht ignoriert. Das Völkerrecht kennt keine Ausnahme für besonders unsympathische Regime. Es kennt keine Klausel, die besagt: Das Gewaltverbot gilt, es sei denn, der Angegriffene ist wirklich schlimm. Das mag man als Schwäche des Systems betrachten. Aber es ist zugleich seine größte Stärke. Denn ein Recht, das nur gilt, wenn es bequem ist, ist kein Recht. Es ist ein Vorwand.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre gesamte Nachkriegsidentität auf die Idee gebaut, dass internationale Beziehungen durch Recht und nicht durch Gewalt geregelt werden sollen. Das steht in der Präambel des Grundgesetzes. Das war die Grundlage der Ostpolitik, der europäischen Integration, der deutschen Unterstützung für die Vereinten Nationen. Wenn diese Grundlage jetzt nur noch gilt, wenn sie den Interessen der Verbündeten nicht widerspricht, dann ist sie keine Grundlage mehr. Dann ist sie Dekoration.
Steinmeier hat in seiner Rede daran erinnert, dass deutsche Außenpolitik „nicht überzeugender wird, wenn sie Völkerrechtsbrüche nicht klar als solche benennt“. Das ist kein Angriff auf die Bundesregierung. Es ist eine Erinnerung an das, was die Bundesrepublik zu sein behauptet.
Die eigentliche Frage
Die Debatte über Steinmeiers Äußerung ist, bei Licht betrachtet, eine Stellvertreterdebatte. Die eigentliche Frage lautet nicht: Durfte der Bundespräsident das sagen? Sondern: Warum fällt es uns so schwer, das Offensichtliche auszusprechen?
Die überwiegende Mehrheit der Völkerrechtswissenschaft stuft den Krieg gegen den Iran als rechtswidrig ein. Die Bundesregierung weigert sich, das zu sagen. Der Bundespräsident sagt es – und wird dafür kritisiert, nicht weil er Unrecht hat, sondern weil die Wahrheit diplomatisch unbequem ist.
Das ist ein Muster, das man aus anderen Kontexten kennt. Als Russland die Krim annektierte, dauerte es quälend lange, bis westliche Regierungen das Wort „Annexion“ verwendeten. Als die USA 2003 den Irak angriffen, war die völkerrechtliche Bewertung ähnlich eindeutig – und ähnlich unbequem. Gerhard Schröder sagte damals Nein, und es war richtig. Aber auch damals wurde die Debatte nicht über den Inhalt geführt, sondern über die Frage, ob man das den „amerikanischen Freunden“ antun dürfe.
Die Parallele ist frappierend. Und sie führt zu einer unbequemen Schlussfolgerung: Wenn der „wertegeleitete Westen“ seine Werte nur dann verteidigt, wenn sie nicht mit den Interessen der Führungsmacht kollidieren, dann sind es keine Werte. Dann sind es Präferenzen. Und Präferenzen sind verhandelbar.
Das Völkerrecht ist nicht verhandelbar. Es gilt für alle oder für niemanden. Es gilt für Russland in der Ukraine, für China in Taiwan, für Saudi-Arabien im Jemen – und für die USA und Israel im Iran. Wer das eine benennt und das andere verschweigt, betreibt nicht Werteaußenpolitik. Er betreibt Interessenpolitik mit moralischem Anstrich.
Was können wir aus der Debatte lernen
Frank-Walter Steinmeier hat in seiner Rede im Auswärtigen Amt nichts gesagt, was die herrschende Völkerrechtslehre nicht stützt. Er hat nichts gesagt, was das Grundgesetz ihm verbietet. Er hat nichts gesagt, was das Bundesverfassungsgericht als Kompetenzüberschreitung werten würde.
Er hat etwas gesagt, was unbequem ist – für die Bundesregierung, für die transatlantischen Beziehungen, für das Selbstbild eines Westens, der sich gerne als Hüter der regelbasierten Ordnung versteht, aber ungern daran erinnert wird, wenn seine engsten Verbündeten diese Regeln brechen.
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Die Reaktion auf seine Rede – die Forderung nach Zurückhaltung, die Kontaktschuld-Rahmung durch Teheran und AfD, die Umdeutung einer Sachaussage in eine Kompetenzfrage – sagt mehr über den Zustand der deutschen Debattenkultur als über den Bundespräsidenten.
Sie zeigt eine Öffentlichkeit, die zunehmend Schwierigkeiten hat, zwischen dem Inhalt einer Aussage und der Identität derer zu unterscheiden, die ihr zustimmen. Sie zeigt eine politische Klasse, die das Wort „Völkerrecht“ gerne verwendet, wenn es gegen Russland geht, aber lieber schweigt, wenn es gegen Verbündete spricht. Und sie zeigt ein Verständnis von Bündnistreue, das Loyalität mit Schweigen verwechselt.
Richard von Weizsäcker hat 1985 gesagt: „Wer vor der Vergangenheit die Augen verschließt, wird blind für die Gegenwart.“ Man könnte den Satz abwandeln: Wer vor dem Völkerrecht die Augen verschließt, wenn es unbequem wird, wird blind für die Zukunft. Denn eine internationale Ordnung, in der das Recht nur gilt, wenn die Mächtigen es wollen, ist keine Ordnung. Es ist ein Arrangement auf Abruf. Und Arrangements auf Abruf enden erfahrungsgemäß nicht gut.
Steinmeier hat daran erinnert. Dass ihm dafür die Falschen applaudieren, ist kein Argument gegen ihn.
Es ist ein Symptom dafür, dass die Richtigen zu lange geschwiegen haben.
