Bildrechte: Händler haften trotz Zusicherung des Lieferanten
Bildrechte: Händler haften trotz Zusicherung des Lieferanten
Das OLG Celle stärkt die Verantwortung von Händlern. Wer fremde Werbefotos nutzt, muss die Herkunft der Nutzungsrechte prüfen.
Vier Parkettfotos und ein weit verbreiteter Irrtum
Vom Parkettfoto zum Gerichtsverfahren
Wer darf Bildlizenzen weitergeben?
OLG Celle betont die Pflicht zur Prüfung der Rechtekette
Urteil hat Relevanz für die gesamte Digitalwirtschaft
Keine automatische Orientierung an den MFM-Tabellen
Fehlende Urhebernennung verdoppelt die Forderung
Bildrechte: Die Verantwortung bleibt beim Nutzer
Wer Werbefotos vom Hersteller, Importeur oder Großhändler übernimmt, fühlt sich meist auf der sicheren Seite. Schließlich wird der Lieferant die Bildrechte schon geklärt haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sieht das allerdings anders. Entsprechend müssen Händler die Rechtekette selbst prüfen. Blindes Vertrauen schützt nicht vor Schadensersatz.
Vier Parkettfotos und ein weit verbreiteter Irrtum
Werbefotos kommen häufig direkt vom Lieferanten. Ein Hersteller stellt Produktbilder bereit, ein Großhändler verschickt Marketingmaterial oder ein Importeur liefert fertige Bildpakete für den Online-Shop. Die meisten Unternehmen gehen davon aus, dass die rechtlichen Fragen bezüglich der Nutzungsrechte bereits geklärt wurden. Diese Annahme kann jedoch teuer werden.
Mit seinem Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 13 U 88/25) stellte das Oberlandesgericht Celle klar, dass Händler sich nicht auf die Zusicherung ihrer Lieferanten verlassen dürfen. Wer fremde Bilder für eigene Werbezwecke nutzt, muss sich selbst davon überzeugen, dass die erforderlichen Nutzungsrechte tatsächlich bestehen.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen zwar lediglich vier Fotografien von Parkettböden. Letztlich betrifft das Urteil aber jeden, der digitale Inhalte aus einer Liefer- oder Vertriebskette übernimmt.
Vom Parkettfoto zum Gerichtsverfahren
Zu Beginn des Rechtsfalls stand ein Berufsfotograf, der 2009 und 2010 mehrere Werbefotos von Parkettböden anfertigte. Auftraggeber war ein Unternehmen, das als Importeur und Dienstleister im Parkett- und Holzhandel tätig war und die Produkte verschiedener Hersteller vermarktete. Für die Aufnahmen erhielt der Fotograf jeweils eine pauschale Vergütung vom Auftraggeber. Später stellte das Unternehmen die Bilder seinen Händlerkunden für Werbezwecke zur Verfügung. Einer dieser Händler nutzte die Fotografien über Jahre hinweg auf seiner Website und in Werbeanzeigen und landete schließlich vor Gericht.
Der Fotograf war der Auffassung, dass er einer solchen Weitergabe niemals zugestimmt habe. Er verlangte deshalb Schadensersatz sowie die Erstattung weiterer Kosten. Während das Landgericht Hannover die Klage zunächst vollständig abgewiesen hatte, kam das OLG Celle zu einem anderen Ergebnis.
Am Ende erhielt der Fotograf lediglich 857,12 Euro zugesprochen statt der geforderten 3.720 Euro. Trotzdem ist die Entscheidung ein Erfolg für Urheber und zugleich ein Warnsignal für Unternehmen.
Wer darf Bildlizenzen weitergeben?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob der Importeur überhaupt berechtigt war, seinen Händlerkunden die Verwendung der Fotos zu erlauben. Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Fotograf seinem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hatte. Ebenso wenig ließ sich belegen, dass er einer Weitergabe........
