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Pflegegeld nach dem Erstantrag: Wie wird es berechnet?

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26.03.2026

Knapp 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen leben laut der Pflegestatistik 2023 des Statistischen Bundesamts in Deutschland. Mit 54,5 Prozent wird über die Hälfte aller Pflegebedürftigen zu Hause allein durch Angehörige gepflegt und kann demnach Pflegegeld bekommen. Wenn Betroffene nämlich mindestens Pflegegrad 2 haben, haben sie Anspruch auf die Leistung. Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge richtet sich die Höhe des Pflegegeldes nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und ist entsprechend gestaffelt. Trotzdem kommt es im ersten Monat nach dem Pflegegeld-Antrag in der Leistungshöhe oft zu Abweichungen. Woran das liegt und wie das Pflegegeld dann berechnet wird, lesen Sie hier.

Pflegegeld 2026: Wie hoch ist die Leistung?

Pflegebedürftige, die zu Hause durch Angehörige, Freunde oder eine andere ehrenamtlich tätige Pflegeperson versorgt werden und dabei einen Pflegegrad von 2 bis 5 haben, haben laut dem BMG Anspruch auf Pflegegeld. Zuletzt wurde die Leistung zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent und am 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.

So viel Geld erhalten berechtigte Pflegebedürftige aktuell im Jahr 2026:

Übrigens: Im Januar 2028 steht die nächste Erhöhung in der Pflege an. Um wie viel Prozent die Leistungen dann steigen werden, ist noch nicht klar.

Pflegegeld nach dem Erstantrag: Wie wird es berechnet?

Das Pflegegeld wird laut dem Pflegeportal pflege.de in der Regel monatlich am ersten Werktag des Monats für diesen Monat ausgezahlt. Wurde das Pflegegeld allerdings neu beantragt, wird die Leistung frühestens im Monat nach der Antragstellung überwiesen.

Da Pflegegeld nicht rückwirkend beantragt werden kann, gilt der Anspruch auf die Leistung erst ab dem Tag, an dem Pflegebedürftige den Antrag bei ihrer Pflegeversicherung gestellt haben. Wenn das nicht am Ersten des Monats passiert ist, bedeutet das, dass der Pflegegeld-Anspruch nicht für den vollen Monat besteht. Wie hoch ist die Leistung dann aber im ersten Monat nach dem Antrag?

Die Antwort findet sich in Absatz 2 Paragraf 37 SGB XI. Besteht der Pflegegeld-Anspruch demnach nicht für den vollen Monat, ist die Leistung entsprechend zu kürzen. Dabei wird jeder Kalendermonat pauschal mit 30 Tagen angesetzt.

Ein Beispiel: Eine Person mit Pflegegrad 4 beantragt am 7. April Pflegegeld. Erst ab diesem Zeitpunkt hat sie Anspruch auf die Leistung, für die ersten sechs Tage des Monats besteht kein Anspruch. Statt der vollen 800 Euro für 30 Tage stehen ihr für April also nur rund 640 Euro für die verbleibenden 24 Tage zu.

800 Euro / 30 Tage = 26,67 Euro pro Tag (gerundet)

26,67 Euro x 24 Tage = 640 Euro für 24 Tage

Da das Pflegegeld für April nicht im April, sondern voraussichtlich erst im Mai ausgezahlt wird, dürfte die pflegebedürftige Person aus dem Beispiel im Mai dann 1440 Euro bekommen – also 640 Euro für April und die vollen 800 Euro für Mai.

Übrigens: Wenn Pflegebedürftige nicht nur von Angehörigen, sondern auch von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, können sie im Rahmen der Kombinationsleistung sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld wird dann anteilig ausgezahlt.

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