Was weiss denn ich?
Ein Geschichtslehrer wird wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen angeklagt. Was ist das eigentlich? Eine Kolumne von Heinrich Schmitz
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Der Straftatbestand
bezweckt den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und den Schutz des politischen Friedens in der Bundesrepublik Deutschland. Durch das Verbot von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen soll dem Eindruck entgegengewirkt werden, in Deutschland gebe es ernst zu nehmende rechtsstaatswidrige, verfassungsfeindliche politische Tendenzen (vgl. LK/Steinsiek § 86a Rn. 1). Bekämpft werden soll aber auch eine allmähliche Akzeptanz von verfassungsfeindlichen Kennzeichen durch die Bevölkerung. – Satzger / Schluckebier / Werner,........
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