Im Gespräch | Kann die AfD in Sachsen-Anhalt den MDR zerstören und den Rundfunkbeitrag abschaffen?
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Politik : Kann die AfD in Sachsen-Anhalt den MDR zerstören und den Rundfunkbeitrag abschaffen?
Die AfD will den MDR nach der Sachsen-Anhalt-Wahl radikal umbauen. Der Medienrechtler Hubertus Gersdorf erklärt, welche Möglichkeiten sie wirklich hätte. Unabhängig davon führe an einer medialen Gleichbehandlung der Partei kein Weg vorbei
Fotos: Imago/dts Nachrichtenagentur, Imago/Imagebroker
Abschaffen will sie ihn nicht, rigoros reformieren schon – die AfD hat klare Vorstellungen über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Fernsehen, Hörfunk, Online-Dienste) in Deutschland. Was der Reformstaatsvertrag vorsieht, etwa weniger Sender, reicht ihr nicht.
Vielfach werde die mediale Grundversorgung von einseitiger Meinungsbildung durchdrungen, die sich stetig verstärkt habe, so der Vorwurf. Eine Wahrnehmung, wie sie dem öffentlichen Diskurs über ARD und ZDF nicht fremd ist. Sollte sie durch die Landtagswahl am 6. September Regierungsverantwortung übernehmen, schweben der AfD in Sachsen-Anhalt radikale Maßnahmen vor.
der Freitag: Herr Gersdorf, Ulrich Siegmund, AfD-Spitzenkandidat für die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, verspricht, sollte er Regierungschef werden, aus dem Medienstaatsvertrag zum MDR auszusteigen. Kann er das?
Hubertus Gersdorf: Ein Bundesland kann aus den Medienstaatsverträgen – nicht nur dem MDR-Staatsvertrag – ausscheiden, indem diese gekündigt werden. Formaljuristisch ist das möglich.
Kann den Bürgern Sachsen-Anhalts zugleich der Rundfunkbeitrag erlassen werden, wie das die AfD versprochen hat?
Nein, das geht nicht.
Weil an die Stelle des Alten etwas Neues treten muss. Und solange das nicht der Fall ist, gelten die alten Staatsverträge fort. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der ÖRR, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Bestandsgarantie. Das bedeutet, er steht als solcher nicht zur Disposition der Bundesländer und muss entsprechend finanziert werden.
Man darf aus dem Rundfunk in Sachsen-Anhalt keinen „Grundfunk“ machen, der mit einem Etat von etwa zehn Prozent des bisherigen Haushalts auskommt
Man darf aus dem Rundfunk in Sachsen-Anhalt keinen „Grundfunk“ machen, der mit einem Etat von etwa zehn Prozent des bisherigen Haushalts auskommt
Also dürfte sich Sachsen-Anhalt zwar vom MDR, aber nicht vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchem verabschieden. Es müsste demnach eine neue Ein-Länder-Anstalt gründen.
Theoretisch ist das möglich, nur müsste auch eine solche Anstalt dem verfassungsrechtlichen Auftrag genügen, den das Bundesverfassungsgericht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuweist. Was jetzt als Absicht formuliert wird, aus diesem Rundfunk einen „Grundfunk“ zu machen, der mit einem Etat von etwa zehn Prozent des bisherigen Haushalts auskommen soll, ist unvereinbar mit der geltenden Rechtsprechung.
Angenommen, eine Ein-Länder-Anstalt würde die Grundversorgung, wie sie den Öffentlich-Rechtlichen aufgetragen ist, sicherstellen, was wäre mit dem Beitrag zum ARD-Programm?
Der steht ebenfalls nicht zur Disposition und liegt nicht im Ermessen des Landes Sachsen-Anhalt. Dieser Beitrag müsste auf jeden Fall erbracht werden. Eine Ein-Länder-Anstalt muss bundesweit vernetzt sein mit dem bundesweit verbreiteten Hörfunk sowie Fernsehen. Das heißt, nicht nur Versorgung nach innen leisten, sondern auch zum bundesweit verbreiteten Programm beitragen.
Nun hat der MDR eine 36-jährige Geschichte als Mehrländeranstalt hinter sich, es gibt gemeinsame Standorte, Immobilien, technisches Equipment und Guthaben. Wie käme man da auseinander: alles durch drei teilen?
Zunächst einmal: Für die Kündigung der Staatsverträge gibt es Regularien. Nach einer Kündigung müssen die drei beteiligten Länder Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt einen Staatsvertrag über eine Auseinandersetzung – so würde der Vorgang offiziell genannt – schließen. Erst wenn der vorliegt und dem Land Sachsen-Anhalt ein entsprechendes Betriebsvermögen zugewiesen ist, kann es hieraus eine neue Anstalt bilden.
Ich nehme an, das kann dauern.
Es wäre garantiert ein aufwendiger Prozess, der aber theoretisch stattfinden könnte. Nur, ob das dem Beitragszahler dienlich ist, und ob eine Ein-Länder-Anstalt dazu verhilft, Kosten zu reduzieren, daran darf man zweifeln.
Wenn Sie sagen, die Aufteilung des MDR müsse „abgeschlossen“ sein, bevor etwas Neues entstehen kann, an wessen Entscheidungen wäre das gebunden? Anders gefragt: Müssten die Gremien des MDR, die Intendanz, der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat beteiligt sein?
Die Entscheidungen liegen bei den Ministerpräsidenten der drei Bundesländer. Sie müssten die Verhandlungen führen, in deren Ergebnis ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung des MDR-Vermögens zu schließen wäre. Erst dann wird man genau wissen, welche Vermögenswerte welchem Bundesland zustehen.
Und wenn ein Teil dieses Vermögens Sachsen-Anhalt zufällt, kann dieses Bundesland über diese Werte verfügen. Aber man kann in Magdeburg nicht sagen: Uns gehört ein Drittel des MDR – das muss ausgehandelt werden. Man kann ja ein Gebäude, das sich im gemeinsamen Besitz befindet, nicht einfach durch drei teilen. Bevor man sich da nicht geeinigt hat, gelten Verträge erst einmal fort.
Man kann in Magdeburg nicht sagen, uns gehört ein Drittel des MDR – das muss ausgehandelt werden
Man kann in Magdeburg nicht sagen, uns gehört ein Drittel des MDR – das muss ausgehandelt werden
Auch die Arbeitsverträge der beim MDR Beschäftigten gelten weiter?
Die haben weiter Bestand. Eine Kündigung des MDR-Staatsvertrages bewirkt keine Kündigung von Arbeitsverträgen des Personals dieser Anstalt.
Ulrich Siegmund spricht von einem Dominoeffekt, den er mit seinem Crash-Kurs für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bundesweit auslösen will. Könnte ihm das gelingen?
Das ist nicht von der Hand zu weisen, denn durch eine solche Politik kann erheblicher Druck auf das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeübt werden. Der steht zwar als solcher nicht zur Disposition, aber wie viel Grundversorgung für Sachsen-Anhalt nach innen, und wie groß der Beitrag nach außen, also bundesweit, sein muss, das ist verfassungsrechtlich nicht ganz klar.
Es kann dadurch eine Debatte über den Umfang des öffentlich-rechtlichen Systems losgetreten werden, die für ziemlich viel Druck auf dieses System sorgt. Niemand kann klar definieren – und diese Frage beantwortet auch die Verfassung nicht eindeutig –, wie viel öffentlich-rechtlicher Rundfunk tatsächlich erforderlich ist. Da gibt es einen erheblichen Gestaltungsspielraum der Bundesländer. Und der kann natürlich von einigen Ländern genutzt werden, um auf das System an sich Druck auszuüben.
Ein Argument der AfD lautet, dass von den einzelnen Anstalten viel zu sehr Meinungsbildung betrieben werde, die weit über den Verfassungsauftrag der Grundversorgung hinausgehe. Von „medialer Desinformation“ ist die Rede. Wird die Debatte dazu durch womöglich in Sachsen-Anhalt anstehende Entwicklungen an Dynamik gewinnen?
Das ist so gewollt. Darauf zielt das gesamte politische Auftreten der AfD. Es wird nicht der ÖRR an sich infrage gestellt, auch wenn man nach außen hin den Eindruck erweckt – man will vielmehr eine andere inhaltliche Ausrichtung bewirken. Wobei klar zu sagen ist: Dies geht nicht nur von der AfD aus, ebenso von einem allgemeinen Diskurs.
Es entspricht der Wahrnehmung vieler Menschen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Anspruch auf eine ausgewogene Berichterstattung in den zurückliegenden Jahren nicht mehr nachgekommen ist. Das führt zu der Forderung, das Programmangebot stärker zu evaluieren, um zu garantieren, dass der ÖRR seiner Aufgabe tatsächlich nachkommt. Nur wenn dies gewährleistet ist, erscheint es gerechtfertigt, ihm eine Bestands- und Entwicklungsgarantie einzuräumen.
Die Öffentlich-Rechtlichen haben nicht bestimmten Parteien zu dienen, sondern müssen allen gleichermaßen gerecht werden
Die Öffentlich-Rechtlichen haben nicht bestimmten Parteien zu dienen, sondern müssen allen gleichermaßen gerecht werden
Man muss daher die Grundversorgung der Bevölkerung regelmäßig überprüfen, was es in der Vergangenheit zu wenig gegeben hat. Das wird sich unter anderem auch deshalb ändern müssen, weil der Reformstaatsvertrag über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk genau das vorsieht.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in regelmäßigen Abständen darzulegen, wie er seinem Anspruch auf ausgewogene Berichterstattung nachkommt. Die AfD hat sich in der Vergangenheit – zu Recht oder zu Unrecht – benachteiligt gesehen. Und es gibt Anzeichen dafür, dass dies der Fall ist. Dies muss man aufarbeiten und gegebenenfalls korrigieren.
Der ÖRR hat nicht bestimmten Parteien zu dienen, sondern muss allen gleichermaßen gerecht werden. Es muss auch für die AfD im öffentlich-rechtlichen Rundfunk etwas angeboten werden, nicht nur für die Partei, auch für deren Wähler. Die AfD-Wähler dürfen durch ARD und ZDF nicht ausgegrenzt – erst recht nicht systematisch bekämpft – werden.
Es ist nicht die Aufgabe der Öffentlich-Rechtlichen, dies zu tun. Ob das in der Vergangenheit geschehen ist, muss empirisch dargelegt werden. Diese Angebotsüberprüfung werden sich die Sender gefallen lassen müssen. Ich gehe davon aus, dass wir künftig mehr evidenzbasierte Daten haben als zuletzt.
Alle, die im ARD-Hauptstadtstudio den Anspruch haben, professionell zu arbeiten, haben mir uneingeschränkt zugestimmt
Alle, die im ARD-Hauptstadtstudio den Anspruch haben, professionell zu arbeiten, haben mir uneingeschränkt zugestimmt
Sie haben im November vor dem ARD-Hauptstadtstudio in Berlin einen Vortrag gehalten. Zum medialen Umgang mit der AfD führten Sie aus, dass jede Partei gemäß ihrer politischen Bedeutung behandelt und zu Wort kommen müsse. Welche Reaktionen gab es dazu?
Zunächst einmal ist das nicht meine Meinung, sondern die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine Bestandsgarantie für den ÖRR gibt es nur, weil der eben die Aufgabe hat, alle gesellschaftlich relevanten Meinungen gleichermaßen zu Wort kommen zu lassen.
Karlsruhe formuliert ganz ausdrücklich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht das Recht zur Tendenz hat. Im Gegenteil, es müssen alle Tendenzen gleichermaßen zur Geltung gebracht werden. Das betrifft selbstverständlich auch die AfD.
Es ist nicht Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen, Positionen gegen die AfD zu beziehen. Sie haben die gesellschaftliche Realität darzustellen, also das wiederzugeben, was sich in der Gesellschaft ereignet. Das ist die Kernaufgabe.
Sah man das im ARD-Hauptstadtstudio genauso?
Unterschiedlich. Aber alle, die den Anspruch haben, professionell zu arbeiten, haben mir uneingeschränkt zugestimmt.
Karlsruhe formuliert ganz ausdrücklich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht das Recht zur Tendenz hat
Karlsruhe formuliert ganz ausdrücklich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht das Recht zur Tendenz hat
Auch wenn die AfD als gesichert rechtsextrem eingestuft wird?
Da habe ich deutlich gemacht, dass dies kein Hinderungsgrund ist. Solange eine Partei vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten worden ist, muss der ÖRR mit Blick auf das Parteienprivileg die AfD so behandeln wie jede andere Partei.
Das habe ich kürzlich auch in Magdeburg bei einem Vortrag vor Journalistinnen und Journalisten gesagt, und das werde ich stets wiederholen: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist außerordentlich wichtig für unsere Demokratie, aber er verdient die Bestands- und Entwicklungsgarantie nur, wenn er seinem Angebotsauftrag nachkommt.
Der lautet, ein Angebot für alle zu unterbreiten, auch für die Zielgruppen der AfD. Man kann da nicht einfach selektiv vorgehen. Es kann sein, dass in dieser Hinsicht im ÖRR noch etwas Arbeit geleistet werden muss, aber die ist notwendig, sonst verdient er nicht das Privileg der Bestandsgarantie.
Man wird Ihnen entgegenhalten: Wenn es diese paritätische Behandlung gibt, gilt das auch für AfD-Politiker, die sich faschistoid, nationalistisch oder fremdenfeindlich äußern ...
... was im Hauptstadtstudio auch diskutiert wurde. Aber da sind die rechtlichen Maßstäbe völlig klar: Zu berichten ist, was vertreten wird. Wichtig ist nur für den ÖRR, dass dies nicht seine Haltung ist, sondern die eines Dritten, eines AfD-Politikers oder einer AfD-Politikerin.
Es gibt ja häufig Streit, dass damit gegen die Menschenwürde oder elementare Werte verstoßen wird – dies ist dann im Diskurs zu überprüfen. Gegebenenfalls können sich die Betroffenen gegen eine Äußerung vor den Gerichten zur Wehr setzen. Der Rechtsstaat würde funktionieren, und es gäbe keinen Grund für die Öffentlich-Rechtlichen, über die gesellschaftliche Realität nicht zu berichten.
Hubertus Gersdorf (63) ist Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medien- und Informationsrecht an der Universität Leipzig. Zugleich leitet er das Institut für Medien- und Datenrecht sowie Digitalisierung an eben dieser Hochschule. Er forscht zu grundrechtlich geschützten Freiheiten, zu Datenschutz- wie Regulierungsrecht und hat als Sachverständiger des Bundestages gearbeitet. Er ist der Ehemann Frauke Brosius-Gersdorfs, auch ihn trafen die von rechts erhobenen, unbegründeten Plagiatsvorwürfe gegen die verhinderte Bundesverfassungsrichterin.
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