Neues zur Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten
Ab dem 1. Januar 2025 gelten verschärfte Anforderungen für den Nachweis von Arzneimittelkosten, die als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollen. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil und Hilfsmittel muss der Steuerpflichtige zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen.
Im Fall eines eingelösten E-Rezepts reichte es im Veranlagungszeitraum 2024 noch, den Kassenbeleg aufzubewahren, aus dem sich der Name des Arzneimittels, der Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezepts ergaben. Die Finanzverwaltung hatte für das Jahr 2024 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen, wonach es für den Veranlagungszeitraum 2024 unschädlich sei, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt war.
Ab Januar 2025 muss nun der Name des Versicherten auf dem Kassenbeleg stehen. Auch Rechnungen einer Online-Apotheke müssen den Namen der steuerpflichtigen Person........
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