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Mitgefangen, mitgehangen? Warum Karlsruhe die Justiz aus dem WG-Zimmer wirft

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. September 2026 eine Entscheidung (Az. 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24) veröffentlicht, die das WG-Leben in Deutschland revolutioniert – oder zumindest vor dem Übereifer der Justiz rettet. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz

Die Karlsruher Richter stellten unmissverständlich klar: Wer sich eine Wohnung mit einer beschuldigten Person teilt, mutiert dadurch nicht automatisch zum glänzenden Zielobjekt für die Strafverfolgungsbehörden. Eine bloße „Wohngemeinschafts-Kontaktschuld“ rechtfertigt keine Razzia im eigenen, privaten Reich.

Ein Blick auf ein Urteil, das den Ermittlungsrichtern den Unterschied zwischen einer WG-Küche und einer kriminellen Vereinigung erklärt.

Wenn die StPO zur WG-Sippenhaft wird

Man kennt das: In WGs teilt man sich vieles. Den Putzplan (meistens ignoriert), den ranzigen Kühlschrank und die Netflix-Kosten. Wenn nun aber ein Mitbewohner das Gesetz bricht, sei es durch kreative Steuererklärung oder illegale Internet-Aktivitäten, rückt die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei an. Dass die Ermittler das Zimmer des Beschuldigten auf den Kopf stellen dürfen, ist über § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) rechtlich unstrittig.

Einigen findigen Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern reichte das aber nicht. Sie dachten sich: „Mensch, in so einer WG kann man Beweismittel doch wunderbar im Zimmer des unbescholtenen Mitbewohners zwischenlagern!“ Und schwuppsdiewupps, erließen sie Durchsuchungsbeschlüsse nach § 103 StPO, der Norm für völlig unverdächtige Dritte.

§ 103 Durchsuchung bei anderen Personen (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 und 8 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält. (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

§ 103 Durchsuchung bei anderen Personen (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis........

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