Feedback – Juristische Kritik
In dieser Kolumne befasse ich mich mit dem grundrechtlichen Schutz des Versammlungsrechts von Ausländern und den zu diesem Thema veröffentlichten Kolumnen von Jörg Phil Friedrich.
Zunächst noch einmal die Links zu den Kolumnen:
Für wen gilt die Versammlungsfreiheit?
Zutreffend ist der Hinweis, dass Art. 8 Abs. 1 GG im Wortlaut ein sogenanntes Deutschenrecht ist:
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Die beiden Texte leiten aus dieser Formulierung jedoch eine weitreichende Schlussfolgerung ab, die juristisch so nicht trägt. Bereits die Grundannahme,
Die Grundrechte, die es garantiert, gelten damit zunächst einmal nicht für Ausländer.
ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend.
Richtig ist: Das Grundgesetz enthält sowohl Deutschenrechte als auch Jedermannsrechte. Ausländer sind keineswegs grundrechtslos, sondern in erheblichem Umfang durch Grundrechte geschützt, insbesondere durch Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 GG, Art. 5 GG sowie durch den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Auch die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG gilt selbstverständlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Die Texte erwecken dagegen aber wiederholt den Eindruck, Versammlungen von Ausländern seien im Grundsatz durch das Grunddgesetz nur schwach geschützt und staatliche Eingriffe dort erheblich leichter möglich:
Ihre Versammlungen oder ihre Teilnahme an Versammlungen sind aber zunächst nicht besonders durch das Grundgesetz geschützt.
Der Staat kann also bei einer Versammlung von Ausländern … wesentlich ungehinderter eingreifen…
Diese Darstellung ist rechtlich irreführend. Zwar ist Art. 8 GG als solcher im persönlichen Schutzbereich auf Deutsche beschränkt. Daraus folgt aber nicht, dass der Staat gegenüber Ausländern „wesentlich ungehinderter“ handeln könnte. Eingriffe bleiben auch gegenüber Ausländern an Verhältnismäßigkeit, Gesetzesbindung und Rechtsschutz gebunden.
Die Texte versuchen, eine verfassungsrechtliche Schutzlücke zu begründen, indem sie Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) praktisch ausschließen. So heißt es:
Nun ist es aber so, dass dieser........
