Enteignen verbieten? Ein dumme Idee
Die Vergesellschaftungspläne der Linkspartei in Berlin erregen den Bundeskanzler. Merz will Enteignungen und Vergesellschaftungen per Gesetz verbieten lassen. Geht das überhaupt? Eine Kolumne von Heinrich Schmitz
Man stelle sich vor, der Gesetzgeber entdeckt eines schönen Tages, dass ihm ein Artikel des Grundgesetzes politisch nicht mehr so recht ins Konzept passt. Kein Problem, könnte man meinen, man macht einfach ein Gesetz und schreibt hinein, dass von diesem Artikel bitte künftig kein Gebrauch mehr gemacht werden darf. Das wäre zwar praktisch, aber ungefähr so verfassungsgemäß, wie ein Verkehrsschild aufzustellen, auf dem steht: „Ab hier gilt die Straßenverkehrsordnung nicht mehr.“
Besonders interessant wird die Sache bei Art. 15 des Grundgesetzes. Denn dort hat der Verfassungsgeber ausdrücklich vorgesehen, dass Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden können. Das ist kein Druckfehler und auch kein historisches Überbleibsel, das bei der letzten Grundgesetzrevision versehentlich zwischen den Seiten liegen geblieben ist. Art. 15 steht bis heute im Grundgesetz.
Und er steht dort aus einem guten Grund: Art. 14 und Art. 15 sind nicht dasselbe.
Enteignung: Der Staat will dieses Grundstück
Art 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der........
