Pflege von Angehörigen: Dieser Fehler kann Rentenpunkte kosten
Menschen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen, leisten oft über Jahre hinweg einen enormen Einsatz. Tatsächlich kann sich dieser auch positiv auf die spätere Rente auswirken. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung nämlich für pflegende Angehörige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Ein Gerichtsurteil zeigt aber auch, dass die Pflege von Angehörigen nicht immer von Vorteil für die eigene Rente ist. Denn ein bestimmter Fehler kann dazu führen, dass Rentenpunkte verloren gehen.
Pflege: Wie bekommt man Rentenpunkte?
Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt in Deutschland von sogenannten Entgeltpunkten ab, die auch Rentenpunkte genannt werden. Sie werden immer dann gutgeschrieben, wenn man Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt oder wenn bestimmte Lebenssituationen als beitragsähnliche Zeiten anerkannt werden. Das erklärt die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Zu Lebensumständen, die ebenfalls Rentenpunkte bringen, zählen unter anderem die Kindererziehung, Krankheitszeiten oder auch die Pflege von Angehörigen.
Ein Rentenpunkt entspricht ungefähr dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten in einem Jahr. Wer weniger verdient, sammelt anteilig weniger Punkte, wer mehr verdient, entsprechend mehr. Am Ende des Erwerbslebens werden alle Punkte addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Daraus ergibt sich dann die monatliche Rente.
Wie wirken sich Pflegezeiten auf die Rente aus?
Nicht erwerbsmäßige Pflege im häuslichen Umfeld kann Rentenansprüche schaffen. Voraussetzung ist jedoch, dass mehrere Bedingungen erfüllt sind, wie die Deutsche Rentenversicherung ausführt:
Die pflegebedürftige Person muss mindestens einen Pflegegrad 2 besitzen.
Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen.
Die Pflegeperson muss mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen.
Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Nur wenn all diese Kriterien erfüllt sind, meldet die Pflegekasse die Pflegezeit bei der Rentenversicherung.
Wegweisendes Gerichtsurteil: Vertragliche Arbeitszeit ist entscheidend
Wie strikt insbesondere die letzte Regel angewendet wird, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aus dem April 2025. In dem Fall hatte ein Mann seinen pflegebedürftigen Sohn rund 28 Stunden pro Woche zu Hause betreut. Der Sohn hatte mindestens Pflegegrad 2. Gleichzeitig war der Vater jedoch krankgeschrieben und bezog über einen Zeitraum von fast 17 Monaten Krankengeld. Sein Arbeitsvertrag sah eine Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden vor.
Obwohl er faktisch nicht arbeitete, lehnte die Pflegekasse es ab, die Pflegezeit an die Rentenversicherung zu melden. Der Mann argumentierte, er habe tatsächlich keine Erwerbsarbeit ausgeübt. Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Ausschlaggebend für das Melden der Pflegezeit sei die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit. Da der Vertrag mehr als 30 Wochenstunden vorsah, galt die Grenze als überschritten.
Ziel dieser Regelung sei es, eine übermäßige Privilegierung, also eine Bevorteilung, einzelner Pflegepersonen zu vermeiden. Wer bereits über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis rentenversichert ist, soll nicht zusätzlich über die Pflegeversicherung Rentenpunkte erhalten, erläuterte das Gericht. Selbst in Fällen, in denen jemand krankgeschrieben ist oder Kurzarbeit bezieht, bleibt daher die vertragliche Arbeitszeit entscheidend.
In Hinblick auf die Rente kann es also sinnvoll sein, die Arbeitszeit zu reduzieren, wenn die Pflege langfristig einen großen Teil des Alltags einnimmt. Wer mögliche Rentenansprüche vorab klären möchte, sollte sich bei der Pflegekasse oder der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
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