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Bürgergeld trotz dreimonatigem Auslandsaufenthalt? So hat ein Gericht entschieden

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11.04.2026

Ein Mann verlässt Deutschland und lebt mehrere Monate in Portugal. Trotzdem erhält er weiterhin Bürgergeld. Für viele ist klar, dass ein solcher Auslandsaufenthalt den Anspruch beendet. Schließlich gilt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit: Wer Leistungen bezieht, soll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und für das Jobcenter erreichbar bleiben.

Doch das Leben verläuft nicht immer nach Plan. Krankheiten, psychische Belastungen oder persönliche Krisen können dazu führen, dass auch Bürgergeld-Empfänger ihr gewohntes Umfeld vorübergehend verlassen müssen. Gesetzliche Anforderungen und individuelle Lebenslagen prallen in solchen Fällen oftmals aufeinander.

Kann man Bürgergeld auch erhalten, wenn man sich für längere Zeit im Ausland aufhält? Die rechtliche Bewertung eines solchen Falls ist nicht ganz so eindeutig, wie viele vermuten. Ein Gerichtsurteil aus Sachsen sorgt nun für Klarheit.

Darf man Bürgergeld im Ausland beziehen?

Grundsätzlich ist die Lage eindeutig: Bürgergeld erhält, wer in Deutschland lebt und erwerbsfähig sowie hilfebedürftig ist, so die Bundesagentur für Arbeit. Ein Aufenthalt im Ausland steht diesem Grundsatz zunächst entgegen. Doch das Gesetz sieht Ausnahmen vor, etwa dann, wenn ein „wichtiger Grund“ für die Abwesenheit vorliegt.

In einem konkreten Fall, welcher im Februar 2026 vor dem Landessozialgericht Dresden (LSG) verhandelt wurde, hielt sich ein Bürgergeld-Empfänger rund drei Monate in Portugal auf. Der Aufenthalt wurde ihm ärztlich empfohlen. Trotz des vorgelegten psychiatrischen Attests lehnte das Jobcenter die Zustimmung zur Ortsabwesenheit ab und strich seine Leistungen. 

Das Gericht hielt dieser Entscheidung entgegen, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland hatte. Zwar hielt er sich zeitweise im Ausland auf, doch insbesondere durch seine bestehende Wohnung, die kontinuierliche Lebensplanung in Deutschland und die Absicht, zurückzukehren, blieb der Lebensmittelpunkt rechtlich hierzulande bestehen.

Bürgergeld trotz Auslandsaufenthalt: Welche „wichtigen Gründe“ schaffen Ausnahmen?

Das LSG betonte, dass die gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss bei Ortsabwesenheit keinen festen zeitlichen Grenzwert für die Dauer einer Abwesenheit vorsehen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Hierzu zählt auch eine psychische Krankheit oder eine andere schwerwiegende persönliche Situation. 

Der Gesetzgeber nennt in § 7b des Sozialgesetzbuches II Beispiele für „wichtige Gründe“:

Ärztlich verordnete Maßnahmen zur Vorsorge oder Rehabilitation

Teilnahme an kirchlichen oder gewerkschaftlichen Veranstaltungen oder solchen im öffentlichen Interesse

Aufenthalte, die überwiegend der Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung dienen

Ehrenamtstätigkeiten, solange die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird

Das Gericht entschied, dass der Aufenthalt zur Stabilisierung der psychischen Gesundheit objektiv vergleichbar sei mit den im Gesetz genannten Beispielen, auch wenn er dort nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Zugleich stellte das LSG Dresden klar, dass es keine feste zeitliche Grenze für eine solche Abwesenheit gibt. Selbst drei Monate können demnach zulässig sein, wenn die Gründe nachvollziehbar und belegbar seien.

Ein zentraler Kritikpunkt des Jobcenters war zudem, dass der Kläger aus Deutschland „nicht erreichbar“ gewesen sei. Das Gericht stellte dazu klar, dass Erreichbarkeit auch über moderne Kommunikationswege möglich ist, per Telefon, E-Mail, Videokonferenz oder über eine dritte Person, die die Post entgegennimmt. Dadurch könne die Mitwirkungspflicht im Ausland ebenso erfüllt werden wie im Inland. 

Was bedeutet das Urteil zum Bürgergeld im Ausland für Betroffene?

Das Urteil legt fest, dass Jobcenter die Leistung nicht pauschal streichen dürfen, nur weil sich jemand im Ausland aufhält. Entscheidend ist immer der Einzelfall, insbesondere die Gründe für die Abwesenheit und die Frage, ob der Bezug zu Deutschland bestehen bleibt. Auch die Erreichbarkeit für das Jobcenter bleibt Pflicht.

Für Empfänger von Bürgergeld heißt das: Wer aus wichtigen Gründen ins Ausland muss, sollte dies dem Jobcenter frühzeitig mitteilen und die eigene Erreichbarkeit sicherstellen.

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