Schwerbehindert in Rente: Was passiert, wenn der GdB nach Rentenbeginn sinkt?
Menschen mit einem Grad der Behinderung haben in Deutschland Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche, etwa steuerliche Erleichterungen, Schutzrechte am Arbeitsplatz oder Vergünstigungen, informiert das Portal pflege.de. Damit sollen ihnen eine gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht und zusätzliche Ausgaben ausgeglichen werden. Ab einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) gilt man als schwerbehindert und kann vorzeitig in Rente gehen.
Doch was geschieht, wenn nach dem Renteneintritt der GdB vom Versorgungsamt herabgestuft wird, etwa weil sich der Gesundheitszustand verbessert hat? Kommt es zu Rentenkürzungen oder gar dem kompletten Verlust der Rente?
Ab welchem Grad der Behinderung gilt man als schwerbehindert und wann kann man in Rente gehen?
Nach § 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) gilt eine Person mit einem GdB von 50 oder mehr als schwerbehindert. Der GdB wird vom Versorgungsamt festgestellt, damit kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen, informiert pflege.de. Mit einer Schwerbehinderung gelten laut dem Pflegeportal unter anderem am Arbeitsplatz gewisse Nachteilsausgleiche und Sonderrechte, beispielsweise ein besonderer Kündigungsschutz und fünf Tage bezahlter Extraurlaub pro Jahr. Auch die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen als Personen ohne Einschränkung, besteht mit einem GdB ab 50. Wie die Stiftung MyHandicap auf ihrem Informationsportal EnableMe informiert, ist der frühere Ruhestand gerade bei chronischen Erkrankungen eine Entlastung. Finanzielle Vorteile ergeben sich dadurch nicht: Die Rente wird nicht höher, sondern lediglich........
