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Mit Blindenhund aus Drogeriemarkt geworfen: Welche Sonderregeln gelten für die vierbeinigen Helfer?

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08.10.2026

Ein sehbehinderter Mann ist mit seinem Blindenführhund in einer Drogerie im oberbayerischen Gilching offenbar abgewiesen worden. Mitarbeitende hätten ihn aufgefordert, die Filiale zu verlassen, weil Hunde dort nicht erlaubt seien. Darüber berichtete der Starnberger Merkur. Bei dem Hund handelte es sich nicht um einen gewöhnlichen Vierbeiner, sondern um einen ausgebildeten Blindenführhund. Nach einer Beschwerde entschuldigte sich das Drogerie-Unternehmen laut Merkur bei dem Kunden und kündigte an, Beschäftigte bundesweit erneut für den Umgang mit Assistenzhunden zu sensibilisieren.

Der Fall wirft eine grundlegende Frage auf: Dürfen Blindenführhunde und andere Assistenzhunde immer in Geschäfte, Restaurants oder Arztpraxen mitgenommen werden?

Gibt es Unterschiede zwischen Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden?

Ein Blindenführhund ist rechtlich eine Form des Assistenzhundes. Die Assistenzhundeverordnung (AHundV) unterscheidet anhand der Hilfeleistungen, die Assistenzhunde für einen Menschen mit Behinderung erbringen, folgende Arten:

Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens,

Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung,

Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,

Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und

PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.

Assistenzhunde werden laut der Verordnung rechtlich nicht als Haustiere gewertet, sondern als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V – vergleichbar mit einem........

© Südkurier