Grundsicherung: Müssen Aufstocker jetzt eine Vollzeitstelle annehmen?
Seit dem 1. Juli 2026 ist die neue Grundsicherung als Nachfolger des Bürgergeldes in Kraft getreten. Ihr vorrangiger Auftrag ist die Integration in Erwerbsarbeit, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Website. Das bedeutet, die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hat jetzt Vorrang vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das wurde sogar in einem eigenständigen Paragrafen (§ 3a) im Änderungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert. Leistungsberechtigte werden laut BMAS jetzt zielgerichteter zur Mitwirkung verpflichtet. Um diese sicherzustellen, wurden Rechte und Pflichten bei der Reform verbindlicher geregelt und Leistungsminderungen verschärft.
Das kann auch teilzeitarbeitende Grundsicherungsempfänger, die ihren Lohn mit der Sozialleistung aufstocken, betreffen. Von ihnen kann das Jobcenter unter Umständen verlangen, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Doch unter welchen Bedingungen kann das wirklich passieren und gibt es Ausnahmen? Was passiert, wenn es trotz Bemühungen keine passende Vollzeitstelle gibt – oder wenn man keine Stelle annehmen will oder aus anderen Gründen nicht kann? Wir haben bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) nachgefragt.
Grundsicherung: Kann das Jobcenter teilzeitarbeitende Aufstocker zu einer Vollzeitstelle zwingen?
Wie die BA auf Anfrage unserer Redaktion mitteilt, ist das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dass die Menschen ihren Lebensunterhalt möglichst vollständig aus eigenen Kräften bestreiten. Die Grundsicherung ist eine nachrangige, aus Steuermitteln finanzierte Existenzsicherung. Mit der Ergänzung in § 2 Absatz 2 Satz 2 SGB II wird jetzt noch deutlicher klargestellt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft in dem Umfang einzusetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind demnach grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, sofern dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist, konkretisiert die BA. Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes liegt so lange vor, wie die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nicht überwunden ist. Zumutbarkeit liegt immer vor, wenn keine Umstände gegen sie sprechen – beispielsweise fehlende Kinderbetreuung. Dies betrifft auch erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die aber den Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang sichert. Ziel und Pflicht ist in diesem Fall, sich um eine Tätigkeit zu bemühen, die dauerhaft die........
