menu_open Columnists
We use cookies to provide some features and experiences in QOSHE

More information  .  Close

Ab welchem Grad der Behinderung hat man Anspruch auf einen Parkausweis?

19 0
18.05.2026

Wer durch eine Behinderung im Alltag eingeschränkt ist, kann in verschiedenen Lebensbereichen Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Neben Steuererleichterungen und arbeitsrechtlichen Sonderregelungen gibt es auch in Sachen Mobilität bestimmte Erleichterungen. So können schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt oder sogar kostenlos Bus und Bahn fahren.

Aber auch für Autofahrerinnen und -fahrer ergeben sich Vorteile, unter anderem beim Abstellen des Fahrzeugs. Mit einem entsprechenden Parkausweis können sie beispielsweise auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen parken oder an bestimmten Stellen länger stehen bleiben als eigentlich erlaubt. Um eine solche Berechtigung zu erhalten, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein – die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) ist allerdings nur eine davon.

Welche Parkausweise und Parkerleichterungen gibt es für Menschen mit Behinderung?

Für Menschen mit Behinderung existieren verschiedene Parkerleichterungen und -ausweise, wie das Ratgeber-Portal betanet.de erläutert:

Orangefarbener Parkausweis der Bundesrepublik Deutschland

Blauer EU-Parkausweis

Regionale Parkerleichterungen in einzelnen Bundesländern

Individuelle Ausnahmegenehmigungen

Die beiden Parkausweise sind laut betanet.de nicht an ein bestimmtes Fahrzeug, sondern an die berechtigte Person gebunden. Das bedeutet, dass sie dann genutzt werden können, wenn der Mensch mit Behinderung das Auto selbst fährt oder von jemand anderem gefahren wird. Je nach Ausweis oder Genehmigung bestehen für den Inhaber oder die Inhaberin verschiedene Vorzüge bei der Parkberechtigung.

Oranger Parkausweis für Menschen mit Behinderung: Wo darf man damit parken?

Der orangefarbene Parkausweis gilt bundesweit in Deutschland. Er berechtigt nach Angaben des Sozialverbands VdK zwar nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, erlaubt Inhaberinnen und Inhabern jedoch:

an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung und Gebühr zu parken,

im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken (mit Parkscheibe),

in........

© Südkurier