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Inflation in der Pflege: So wenig sind die Leistungen noch wert – trotz Erhöhungen

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In Deutschland haben knapp 5,7 Millionen Menschen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Das geht aus der aktuellen Pflegestatistik hervor. Je nach Pflegegrad von 1 bis 5 variieren der Umfang sowie die Höhe der Pflegeleistungen. Wird politisch eine Erhöhung beschlossen – wie beispielsweise im Zuge der Pflegereform 2023 –, profitieren davon allerdings alle Pflegebedürftigen gleichermaßen und erhalten im Anschluss mehr Geld.

Eine Kleine Anfrage der Linksfraktion Ende des Jahres 2025 stellt diesen Kausalschluss allerdings infrage. Wie die Partei in einer Pressemitteilung erklärt, gehe aus der Antwort der Bundesregierung hervor, dass der Wert des Pflegegeldes „dramatisch gesunken“ sei. Evelyn Schötz, pflegepolitische Sprecherin der Linken, erklärt: „Das Pflegegeld hat seit Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 – trotz Erhöhung der Pflegesätze in 2024 und 2025 – kaufkraftbereinigt rund 15 Prozent an Wert verloren.“

Wie sieht es aber mit den übrigen Pflegeleistungen aus? Genau diese Frage hat die Linksfraktion der Bundesregierung im Januar 2026 in einer weiteren Kleinen Anfrage gestellt. Die Antwort der Bundesregierung zeigt, dass auch Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Co. kaufkraftbereinigt nun weniger wert sind als noch 2017.

Erhöhungen in der Pflege: So stark sind die Leistungen im Vergleich zur Inflation gestiegen

In der Pflege hat sich in den vergangenen Jahren einiges geändert. So wurde laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Jahr 2017 mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Gleichzeitig wurden die drei Pflegestufen durch die fünf Pflegegrade ersetzt und so mehr Menschen – unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind – Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung gewährt.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wurden laut dem BMG zum 1. Januar 2022 unter anderem die Bezüge der Pflegesachleistung um fünf Prozent erhöht, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen. Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wurde um zehn Prozent erhöht.

Im Jahr 2023 ist das sogenannte Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Laut dem BMG wurden mit der Pflegereform weitere Erhöhungen beschlossen. Zum 1. Januar 2024 wurden die Beträge für das Pflegegeld und die Pflegesachleistung jeweils um fünf Prozent angehoben. Ein Jahr später, zum 1. Januar 2025, sind dann alle Leistungen – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent gestiegen. Die nächste Erhöhung ist für 2028 geplant. Wie hoch sie ausfallen wird, war zunächst nicht klar.

Im Vergleich zu 2017 sind die Pflegesachleistung und die Kurzzeitpflege bisher insgesamt um 14,5 Prozent gestiegen, das Pflegegeld um 9,5 Prozent und die übrigen Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. Geht es um die Kaufkraft der Leistungen, muss auch die Inflation beachtet werden. Die ist vor allem in den Jahren 2022 und 2023 stark gestiegen. So hat sie sich laut der Datenbank des Statistischen Bundesamtes bis 2025 jeweils im Vergleich zum Vorjahr entwickelt:

Geht man also von 2017 als Startpunkt aus, ist die Inflation in den Jahren von 2018 bis 2025 um 24 Prozent gestiegen – deutlich stärker als die Leistungen in der Pflege. Das wird auch in der Antwort der Bundesregierung auf die zweite Kleine Anfrage der Linksfraktion deutlich.

Pflege: So wenig sind die Leistungen noch wert – trotz Erhöhungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nominal betrachtet seit 2017 zwar gestiegen, kaufkraftbereinigt jedoch gesunken. Wie stark die wichtigsten Leistungen an Wert verloren haben, zeigt die Antwort der Bundesregierung:

Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben, können laut dem BMG für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst die Pflegesachleistung nutzen. Dafür stehen ihnen aktuell Beträge zwischen 796 und 2299 Euro pro Monat zur Verfügung. So hat sich die Höhe der Leistung je nach Pflegegrad (PG) laut der Bundesregierung verändert:

Kaufkraftbereinigt hat die Pflegeleistung demnach trotz drei Erhöhungen seit 2017 etwa 9,29 Prozent an Wert verloren – 9,14 Prozent in Pflegegrad 2 und 9,32 Prozent in Pflegegrad 3 und 9,31 Prozent in Pflegegrad 4 und 9,37 Prozent in Pflegegrad 5.

Der Entlastungsbetrag steht laut dem BMG allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung – unabhängig vom Pflegegrad. Von 2017 bis 2024 stand Pflegebedürftigen pro Monat 125 Euro zur Verfügung. Nach der Erhöhung 2025 ist der Entlastungsbetrag auf aktuell 131 Euro gestiegen. Im Vergleich zu diesen nominalen Beträgen ist die Leistung laut der Bundesregierung über die Jahre kaufkraftbereinigt auf 101 Euro gesunken. Das entspricht einem Wertverlust von etwa 19,20 Prozent.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege wurden laut der Bundesregierung im Juli 2025 mit dem Entlastungsbudget zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Beide Leistungen stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Seit dem Jahr 2017 haben sich die addierten Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege so entwickelt:

Im Vergleich dazu sind die addierten Beträge laut der Bundesregierung über die Jahre kaufkraftbereinigt von 3224 auf 2761 Euro gesunken. Das entspricht einem Wertverlust von etwa 14,36 Prozent.

Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Pflege im Pflegeheim steht laut dem BMG Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Mit Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für die Unterbringung genutzt werden. Wichtig ist, dass die Leistung der Pflegekasse nur die Pflegekosten abdeckt, weshalb Pflegebedürftige einen Eigenanteil leisten müssen. Dieser wird von der Pflegekasse jedoch je nach Aufenthaltsdauer bezuschusst.

Seit dem Jahr 2017 hat sich die Leistung für die vollstationäre Pflege laut der Bundesregierung nominal und kaufkraftbereinigt so entwickelt:

Kaufkraftbereinigt hat die vollstationäre Pflege demnach trotz Erhöhung seit 2017 etwa 19,37 Prozent an Wert verloren – 19,35 Prozent in Pflegegrad 2 und 19,41 Prozent in Pflegegrad 3 und 19,38 Prozent in Pflegegrad 4 und 19,35 Prozent in Pflegegrad 5.

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