menu_open Columnists
We use cookies to provide some features and experiences in QOSHE

More information  .  Close

Marx, das Eigentum und die Leipziger Bärlauchpatrouille

18 0
25.02.2026

Marx, das Eigentum und die Leipziger Bärlauchpatrouille

In Leipzig patrouilliert die Polizei mit einer Reiterstaffel durch den Auwald, um das Sammeln von Bärlauch zu verhindern. Denn das ist Diebstahl. Eine Lehrstunde in Sachen Eigentumsordnung und staatlicher Gewalt.

Der Leipziger Auwald ist ein breiter Streifen Natur zwischen der Leipziger Innenstadt und dem Westen. Hier wächst im Frühjahr besonders viel Bärlauch und die Bewohner:innen Leipzigs gehen bei Spaziergängen traditionell auf kleine Streifzüge durch den Wald, um etwas von dem begehrten Kraut für den eigenen Konsum zu sammeln. Das ist besonders beliebt, weil die Bärlauchpreise im Supermarkt in den letzten Jahren immer höher kletterten. 

Was ein wahrscheinlich schon seit Jahrhunderten gepflegtes Gewohnheitsrecht ist, ist dem Staat ein Dorn im Auge. Am Montag berichtete die LVZ, dass die Leipziger Polizei nun mit Reiterstaffeln im Auwald patrouillieren würde, um den Diebstahl“ von Bärlauch zu verhindern. Mitte Februar habe die Polizei bereits sechs Männer dabei ertappt, wie sie versuchten, insgesamt 84 Kilogramm Bärlauchknollen zu entwenden. Alle Tatverdächtigen hätten die russische Staatsbürgerschaft und lebten in Brandenburg, Chemnitz und Leipzig. Bärlauch gelte laut LVZ „im russischen Kulturkreis als Delikatesse.“ Frei nach dem Motto: „der Russe klaut uns unsere Knollen“ begründet die Polizei ihren Einsatz nicht nur damit, dass es verboten ist, sondern auch noch mit „Naturschutz“, denn das Ausgraben von Knollen schade dem Boden und würde den Bärlauchbestand überhaupt gefährden. Das mag zwar sein, doch zeigt der Artikel weiter unten, dass es hier dem Staat um ein ganz anderes Prinzip geht. Jede Form von wildem Sammeln unterliege nämlich nicht näher begründeten „strengen Regeln“ und könnte zu Strafen führen. Nur ein „Handstrauß“ pro Person sei erlaubt. 

Betrachtet man andere Fälle wilder Entnahme aus der Natur, so fällt sofort auf, dass offenbar jede Form von „unbefugter Entnahme“ in Deutschland suspekt und potenziell kriminell ist. Auch das Sammeln von Früchten und Pilzen ist streng reglementiert, zwei Handvoll, alles darüber hinaus ist Diebstahl. Warum? Weil es eben Diebstahl ist. Auch Holz darf nur in sehr kleinen Mengen und dann auch nur als Leseholz, d.h. heruntergefallene Äste mit geringem Durchmesser, gesammelt werden. Regelmäßig beschwert sich beispielsweise die Webseite „ForstPraxis“, die den Verbänden der Waldeigentümer nahesteht, über das „große Problem“ des Holzdiebstahls in Deutschland. Dabei gäbe es „unterschiedliche Tätertypen“. Vom „kleinen Gelegenheitsdiebstahl mit dem Pkw-Anhänger bis hin zum Profi mit Lkws und regelrechten Vertriebsnetzwerken.“ Gerade Brennholz sei begehrt, dies sei „zum Teil auch als Folge des russischen Angriffskriegs und die damit verbundene Steigerung der Energiekosten“ zu verstehen. Befreit von Ideologie bedeutet dieser Satz: Arme Menschen konnten sich das Heizen in den letzten Jahren zunehmend nicht mehr leisten und gehen daher selbst auf die Suche nach Brennstoffen. Dieser Akt der Verzweiflung muss laut Interessenverband Waldbesitzer unbedingt verfolgt und bestraft werden. Weil es eben verboten ist.

Marx über das Holzdiebstahlsgesetz

Das Beispiel der Leipziger Bärlauchbullenpatrouille erinnert uns an die Schriften des jungen Marx. Im Alter von 25 Jahren arbeitete er in der Redaktion der liberalen Rheinischen Zeitung und verfolgte 1842 in mehreren Artikeln die Debatten im Rheinischen Landtag über ein neues Holzdiebstahlsgesetz. Das gesamte Mittelalter hindurch war das Sammeln von Leseholz allgemein praktiziertes Gewohnheitsrecht der bäuerlichen Bevölkerung gewesen. Es passte zu der noch recht fluiden und nicht fixierten Eigentumsordnung des Feudalismus, dass die arbeitende Bevölkerung sich noch ein gewisses Recht auf die Nutzung der Wälder erhalten hatte, auch wenn diese Wälder ihre Gemeineigentümlichkeit bereits zunehmend verloren hatten und in den Privatbesitz der Großgrundbesitzer übergegangen waren. Diese archaischen Überbleibsel eines kommunalen Nutzungsrechts musste aber die sich ausbreitende kapitalistische Produktionsweise unterdrücken, um Klarheit und Eindeutigkeit im Eigentumsrecht zu schaffen, um damit der zunehmend entwickelten kapitalistischen Produktionsverhältnisse zu entsprechen. Das Fällen von Bäumen stand schon lange unter Strafe, 1842 sollte nun auch noch das Sammeln von Leseholz als Diebstahl deklariert werden. Ein Abgeordneter argumentierte, dass gerade „weil man es nicht für einen Diebstahl halte, Holz zu entwenden, dies so häufig geschehe“ Marx erwiderte darauf spöttisch: „Nach dieser Analogie müßte derselbe Gesetzgeber schließen: weil man eine Ohrfeige für keinen Totschlag hält, darum sind die Ohrfeigen so häufig. Man dekretiere also, daß eine Ohrfeige ein Totschlag ist.“ Marx machte auf diesen Widerspruch im bürgerlichen Eigentumsrecht aufmerksam, indem er schrieb: 

Um grünes Holz sich anzueignen, muß man es gewaltsam von seinem organischen Zusammenhang trennen. Wie dies ein offenes Attentat auf den Baum, so ist es durch denselben ein offenes Attentat auf den Eigentümer des Baumes. Wird ferner gefälltes Holz einem Dritten entwendet, so ist das gefällte Holz ein Produkt des Eigentümers. Gefälltes Holz ist schon formiertes Holz. An die Stelle des natürlichen Zusammenhanges mit dem Eigentum ist der künstliche Zusammenhang getreten. Wer also gefälltes Holz entwendet, entwendet Eigentum. Beim Raffholz dagegen wird nichts vom Eigentum getrennt. Das vom Eigentum getrennte wird vom Eigentum getrennt. Der Holzdieb erläßt ein eigenmächtiges Urteil gegen das Eigentum. Der Raffholzsammler vollzieht nur ein Urteil, was die Natur des Eigentums selbst gefällt hat, denn ihr besitzt doch nur den Baum, aber der Baum besitzt jene Reiser nicht mehr.1

Um grünes Holz sich anzueignen, muß man es gewaltsam von seinem organischen Zusammenhang trennen. Wie dies ein offenes Attentat auf den Baum, so ist es durch denselben ein offenes Attentat auf den Eigentümer des Baumes. Wird ferner gefälltes Holz einem Dritten entwendet, so ist das gefällte Holz ein Produkt des Eigentümers. Gefälltes Holz ist schon formiertes Holz. An die Stelle des natürlichen Zusammenhanges mit dem Eigentum ist der künstliche Zusammenhang getreten. Wer also gefälltes Holz entwendet, entwendet Eigentum. Beim Raffholz dagegen wird nichts vom Eigentum getrennt. Das vom Eigentum getrennte wird vom Eigentum getrennt. Der Holzdieb erläßt ein eigenmächtiges Urteil gegen das Eigentum. Der Raffholzsammler vollzieht nur ein Urteil, was die Natur des Eigentums selbst gefällt hat, denn ihr besitzt doch nur den Baum, aber der Baum besitzt jene Reiser nicht mehr.1

Indem hier der klassische Holzdiebstahl mit dem Raffholz rechtlich in eins gesetzt wird und beides gleichermaßen als „Holzdiebstahl“ verfolgt wird, entlarve sich das Recht selbst: 

Und diesem wesentlichen Unterschiede zum Trotz nennt ihr beides Diebstahl und bestraft beides als Diebstahl. Ja, ihr bestraft das Raffholzsammeln strenger als den Holzdiebstahl, denn ihr bestraft es schon, indem ihr es für einen Diebstahl erklärt, eine Strafe, die ihr offenbar über den Holzdiebstahl selbst nicht verhängt. Ihr hättet ihn denn Holzmord nennen und als Mord bestrafen müssen.2

Und diesem wesentlichen Unterschiede zum Trotz nennt ihr beides Diebstahl und bestraft beides als Diebstahl. Ja, ihr bestraft das Raffholzsammeln strenger als den Holzdiebstahl, denn ihr bestraft es schon, indem ihr es für einen Diebstahl erklärt, eine Strafe, die ihr offenbar über den Holzdiebstahl selbst nicht verhängt. Ihr hättet ihn denn Holzmord nennen und als Mord bestrafen müssen.2

Indem diese Vermischung im Interesse der Waldbesitzer als Recht kodifiziert wurde, erhält die arbeitende Bevölkerung Einsicht in das wirkliche Verhältnis: das Recht ist nämlich keineswegs neutral und nur eine Folge der Natur und der Vernunft. Es ist andersherum ein „künstlicher Zusammenhang“, es ist das Interesse der Besitzenden, was hier in Recht gegossen wurde. Damit ist das Gewohnheitsrecht des Bürgertums zum allgemeinen Gesetz erhoben und das Gewohnheitsrecht der arbeitenden Bevölkerung kommt unter die Räder der Geschichte. Und die Gewalt, bestehend aus Justiz und Polizei, entpuppt sich hier als direkter Erfüllungsgehilfe der Reichen. Der allgemeine Schutz des Eigentums ist in der kapitalistischen Gesellschaft gleich Schutz der Reichen vor den Übergriffen der Armen. Durch diesen Akt der Klassentyrannei, so Marx, erhalte das Eigentum in den Augen der unteren Klassen die Aura der Willkürlichkeit und wird von ihnen nur deshalb respektiert, weil es mit der Reiterstaffel und dem Gefängnis durchgesetzt wird: 

Ihr habt die Grenzen verwischt, aber ihr irrt, wenn ihr glaubt, sie seien nur in euerm Interesse verwischt. Das Volk sieht die Strafe, aber es sieht nicht das Verbrechen, und weil es die Strafe sieht, wo kein Verbrechen ist, wird es schon darum kein Verbrechen sehen, wo die Strafe ist. Indem ihr die Kategorie des Diebstahls da anwendet, wo sie nicht angewendet werden darf, habt ihr sie auch da beschönigt, wo sie angewendet werden muß. Und hebt sich diese brutale Ansicht, die nur eine gemeinschaftliche Bestimmung in verschiedenen Handlungen festhält und von der Verschiedenheit abstrahiert, nicht selber auf? wenn jede Verletzung des Eigentums ohne Unterschied, ohne nähere Bestimmung Diebstahl ist, wäre nicht alles Privateigentum Diebstahl? schließe ich nicht durch mein Privateigentum jeden Dritten von diesem Eigentum aus? verletze ich also nicht sein Eigentumsrecht? wenn ihr den Unterschied wesentlich verschiedener Arten desselben Verbrechens verneint, so verneint ihr das Verbrechen als einen Unterschied vom Recht, so hebt ihr das Recht selbst auf, denn jedes Verbrechen hat eine Seite mit dem Recht selbst gemein.3

Ihr habt die Grenzen verwischt, aber ihr irrt, wenn ihr glaubt, sie seien nur in euerm Interesse verwischt. Das Volk sieht die Strafe, aber es sieht nicht das Verbrechen, und weil es die Strafe sieht, wo kein Verbrechen ist, wird es schon darum kein Verbrechen sehen, wo die Strafe ist. Indem ihr die Kategorie des Diebstahls da anwendet, wo sie nicht angewendet werden darf, habt ihr sie auch da beschönigt, wo sie angewendet werden muß. Und hebt sich diese brutale Ansicht, die nur eine gemeinschaftliche Bestimmung in verschiedenen Handlungen festhält und von der Verschiedenheit abstrahiert, nicht selber auf? wenn jede Verletzung des Eigentums ohne Unterschied, ohne nähere Bestimmung Diebstahl ist, wäre nicht alles Privateigentum Diebstahl? schließe ich nicht durch mein Privateigentum jeden Dritten von diesem Eigentum aus? verletze ich also nicht sein Eigentumsrecht? wenn ihr den Unterschied wesentlich verschiedener Arten desselben Verbrechens verneint, so verneint ihr das Verbrechen als einen Unterschied vom Recht, so hebt ihr das Recht selbst auf, denn jedes Verbrechen hat eine Seite mit dem Recht selbst gemein.3

Hier begreift der frühe Marx, auch wenn er es noch im Proudhonistischen Zirkel ausdrückt, etwas Grundlegendes über das Eigentum.4 Eigentum fällt nicht vom Himmel, es ist nicht in der Natur der Dinge angelegt und es geht seiner Durchsetzung nicht voraus, sondern verkörpert in sich immer nur die konkreten Produktions- und Zirkulationsformen der gegebenen historischen Epoche und wird nur anschließend durch die Gewalt des Staates für die gesamte Gesellschaft zum allgemeingültigen Gesetz. Und es übervorteilt, einmal durchgesetzt, immer diejenigen, die besitzen, während es jene bestraft, die nichts besitzen. Marx ergänzt hierzu: 

Er verwirft den Unterschied der Handlung als bestimmend für die Handlung, sobald es sich um das Interesse desForstfrevlers, aber er erkennt ihn an, sobald es sich um das Interesse desWaldeigentümershandle, indem nämlich So schlägt der Ausschuß zusätzlich vor, „als erschwerende Umstände zu bezeichnen, wenn grünes Holz mittels Schneideinstrumenten abgehauen oder abgeschnitten und wenn statt der Axt die Säge gebraucht wird.“5 

Er verwirft den Unterschied der Handlung als bestimmend für die Handlung, sobald es sich um das Interesse desForstfrevlers, aber er erkennt ihn an, sobald es sich um das Interesse desWaldeigentümershandle, indem nämlich So schlägt der Ausschuß zusätzlich vor, „als erschwerende Umstände zu bezeichnen, wenn grünes Holz mittels Schneideinstrumenten abgehauen oder abgeschnitten und wenn statt der Axt die Säge gebraucht wird.“5 

Die Leipziger Reiterstaffel und das Eigentum

Bezogen auf unser Leipziger Beispiel bedeutet das, dass die Polizei, indem sie den Bärlauchraub im großen Stil und gleichzeitig das Entnehmen kleinerer Mengen für die Zwecke des unmittelbaren Konsums unterschiedslos als Diebstahl deklariert, indem die Forstwirtschaft den Gelegenheitsdiebstahl von Brennholz zum Zwecke des Heizens und damit Überlebens (!) und die großangelegte Holzheist zum Zwecke des Weiterverkaufs gleichermaßen unter „Diebstahl“ subsumiert, offenbart sie das bürgerliche Recht als im Grunde ein Gewaltverhältnis, als Verfügungsgewalt des einen über den natürlichen und gesellschaftlichen Reichtum unter Ausschluss des Anderen. Gleichzeitig behandelt es aber beide Fälle doch nicht als gleich, obwohl beides „Diebstahl“ genannt wird. Der Grad der Schwere des Eigentumsdelikts spielt bei der Bestimmung des Strafmaßes eine entscheidende Rolle und übervorteilt immer den Eigentümer. Denn dieser wird so oder so entschädigt, während es für den Dieb in jedem Fall zur Strafe kommt, egal ob er ein kleiner oder ein großer Dieb ist. Marx schreibt: 

Der Unterschied ist bedeutsam als erschwerender, aber er ist ohne alle Bedeutung als mildernder Umstand, obgleich ein erschwerender Umstand nicht möglich ist, sobald die mildernden Umstände unmöglich sind.6

Der Unterschied ist bedeutsam als erschwerender, aber er ist ohne alle Bedeutung als mildernder Umstand, obgleich ein erschwerender Umstand nicht möglich ist, sobald die mildernden Umstände unmöglich sind.6

Der Leipziger Pferdebulle wird unterschiedslos die Familie, die auf ihrem Sonntagsspaziergang eine Handvoll zu viel Bärlauch mitgenommen hat, und diejenigen, die mit einem Lastwagen vorfahren, um kiloweise Bärlauchknollen für den Weiterverkauf wegzuschaffen, verfolgen. Dabei ist jede Verletzung des Nutzungsrechts des Eigentümers Diebstahl, egal ob diese Eigentümer:in ein:e private Waldbesitzer:in oder die Stadt Leipzig ist. 

Es kann also nur zu Hoffen sein, dass diese Episode aus dem Leipziger Stadtgeschehen darüber aufklärt, dass der deutsche Staat nicht im Sinne des Gemeinwohls und des „Naturschutzes“ (welch eine infame Behauptung, so ist es doch genau dieser Staat, der auf jedes Klimaabkommen pfeift und regelmäßig Wälder für neue Straßen und Tagebauten roden lässt) agiert, sondern im Interesse der Besitzenden. Er ist der Staat der Eigentümer:innen, der Kapitalist:innen und Großgrundbesitzer:innen und wird ihr Interesse unter dem Mantel des „allgemeinen Interesses“ und dem gleich (und doch nicht gleich) angewandten Recht immer gegen die Arbeiter:innen, Jugendlichen und Migrant:innen durchsetzen. Am Ende schadet es nämlich den Profiten der Supermärkte, wenn die Menschen sich nicht dort den überteuerten Bärlauch kaufen müssen, sondern ihn selbstständig im Wald ernten können. 

Wer nicht einmal mehr straflos ein paar Hände voll Bärlauch mitnehmen, oder in den Mülltonnen der Supermarktketten containern gehen kann, dem bleibt letztendlich nichts anderes übrig, als als Lohnarbeiter:in in den Dienst des Kapitals und damit unter das Regime der Ausbeutung zu treten. Und andere Lebensmittel als den Lohn, musste die im Entstehen begriffene kapitalistische Gesellschaft durch die Einzäunung der gemeinschaftlich genutzten Dorfallmende unterbinden, wie sie auch heute alle ihre besitzlosen Bürger unter die Marter der Ausbeutung oder, falls nötig, in den Schützengraben zwingt. Die Lösung dieses Problems kann aber nicht die Rückwendung zum Selbstversorgertum sein, denn diesem ist durch das Eigentumsrecht enge Grenzen gesetzt und es steht nur einer winzigen Minderheit offen, die genügend Geld hat, um ausreichend Land und Wald zu pachten oder zu kaufen. Stattdessen muss es dem Eigentum selbst an den Kragen und damit zuerst diesem Staat der Reichen. 

1. Karl Marx: Verhandlungen des 6. rheinischen Landtags, Dritter Artikel: Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz, in: Karl Marx und Friedrich Engels: Werke, Band 1, Dietz Verlag, Berlin 1981, S. 111-112.

4. Pierre-Joseph Proudhon (1809-1865) prägte die Worte „Eigentum ist Diebstahl“. Marx kritisierte diese Definition in „Das Ehlend der Philosophie“ (1847) scharf. Für Marx basierte dieser Satz auf einem Zirkelschluss. Eigentum könne nur dann als Diebstahl verstanden werden, wenn das Eigentum bereits vorausgesetzt ist. Man kann Diebstahl nämlich nur als Diebstahl verstehen, wenn man das Eigentum bereits als Bedingung zu Grunde legt. „Das Eigentum bildet schließlich die letzte Kategorie im System des Herrn Proudhon“, schrieb Marx im Dezember 1846 in seinem Brief an Annenkow. „In der realen Welt dagegen sind die Arbeitsteilung und alle übrigen Kategorien des Herrn Proudhon gesellschaftliche Beziehungen, deren Gesamtheit das bildet, was man heute das Eigentum nennt: außerhalb dieser Beziehungen ist das bürgerliche Eigentum nichts als eine metaphysische oder juristische Illusion.“ (MEW 27: 456) 1842 unterlag Marx selbst noch dieser Illusion, die Entwicklung seines Denkens stand noch ganz am Anfang, doch er konnte bereits damals das historische Gewordensein des Eigentums erkennen und die staatliche Gewalt und Willkür, die seiner allgemeinen Durchsetzung zu Grunde liegt.

5. Marx: Verhandlungen, S. 113.

Hochschulaktionstag in Leipzig: ein Erfolg mit Schönheitsfehler

Leipzig: Die Zukunft gehört überall dem Internationalismus

TV-L: Das waren die Warnstreiks in Leipzig

Skandal: Linke Politiker:innen hetzen in der BILD gegen Leipziger Palästinademonstration

Leipzig: Antifa heißt Free Palestine!

Gerichtstermin in Leipzig: DHL gegen Christopher - Kapital gegen Arbeit und Frieden

Theater als Widerstand: „And Here I Am“ von Ahmed Tobasi in Leipzig

Leipzig: Lesekreis "Staat und Revolution"


© Klasse Gegen Klasse