Warum die Begründung des OLG Zweibrücken nicht überzeugt
12. August 2026 – 29. Aw 5786
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Warum die Begründung des OLG Zweibrücken nicht überzeugt
Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts zur Gleichsetzung von Davidstern und Hakenkreuz zeigt, wie die bestehende Dogmatik angesichts des Anstiegs des Antisemitismus in der Gesellschaft an Grenzen stößt
12.08.2026 15:53 Uhr
Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zur öffentlichen Verwendung eines Hakenkreuzes in Verbindung mit einem Davidstern ist zwar im dogmatischen Ausgangspunkt vertretbar, da er geltendes Recht anwendet. Im Ergebnis der Subsumtion überzeugt er jedoch nur bedingt, denn es entsteht der Eindruck, dass am eigentlichen Problem vorbei argumentiert wurde. Zudem ist die Außenwirkung der Entscheidung vom 24. Juni 2026 bedenklich.
Das Gericht lässt nämlich den eigentlichen Aussagegehalt der Instagram-Postings einer Frau – die rhetorische und bildliche Gleichsetzung des Staates Israel mit dem NS-Regime, einschließlich seiner Rassenideologie und seiner Vernichtungsmethoden –, in der Würdigung nahezu unter den Tisch fallen. Der Beschluss beantwortet in Bezug auf das Kennzeichnungsverbot des § 86a StGB ausschließlich die Frage, ob mit dem Post für den Nationalsozialismus geworben wird.
Wenn ein Gericht freispricht, muss es zwar nichts zur Strafzumessung sagen. Gerade in einem so eklatanten Fall des in mehreren Postings demonstrierten Hasses auf Juden und Israelis wäre eine geschichtliche und auch politische Einordnung der Postings seitens des Senats wünschenswert gewesen.
Eine Verharmlosung kann gerade darin liegen, dass ein heutiges Ereignis in völlig unangemessener Weise mit der Schoa in Beziehung gesetzt wird und dadurch ein unerträgliches Missverhältnis in der Darstellung besteht.
Eine Verharmlosung kann gerade darin liegen, dass ein heutiges Ereignis in völlig unangemessener Weise mit der Schoa in Beziehung gesetzt wird und dadurch ein unerträgliches Missverhältnis in der Darstellung besteht.
Die Kritik bezieht sich natürlich auf den Einzelfall und die konkrete Fallkonstellation. Dies ändert aber nichts daran, dass die Außenwirkung des Beschlusses bedenklich bleibt. In der öffentlichen Wahrnehmung kann der Eindruck entstehen, eine Gleichsetzung der Verbrechen des Dritten Reiches mit den heutigen Zuständen in Gaza sei ohne Weiteres legitim. Der Senat hat im Ergebnis eine geschichtsvergessene und in der Sache antisemitisch hetzende Darstellung als – noch – schützenswerte Meinungsäußerung........
