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Was macht eigentlich der Oberste Gerichtshof (OGH)?

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13.03.2025

Mit dem Finale am 25. März sind vier Tage für die öffentliche Verhandlung der Causa Buwog am OGH angesetzt (Details zur Causa siehe Infos & Quellen). Die Anwälte von Grasser, den Lobbyisten Walter Meischberger und Peter Hochegger, Ex-Immofinanzchef Karl Petrikovics, einem Ex-Raiffeisen-Manager und zweier weiterer Angeklagter haben gegen die 2020 vom Straflandesgericht Wien gefällten Schuldsprüche Rechtsmittel eingebracht. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, für alle Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.

Über den konkreten Fall und seine rechtliche Prüfung kann der OGH keine Auskunft geben – sehr wohl aber über die grundsätzliche Vorgangsweise der 60 Richter:innen, die als letzte Instanz die oberste Kontrolle über Österreichs Rechtssystem haben. Wie das funktioniert, darüber hat die WZ mit Frederick Lendl, Senatspräsident und Mediensprecher für Strafsachen am OGH, gesprochen.

Grob gesagt ist der OGH in Österreichs Rechtsprechung die letzte Anlaufstelle, wenn sich Bürger:innen unfair behandelt fühlen. Die Möglichkeiten, wann ein Gang zum Höchstgericht tatsächlich in Frage kommt, sind aber beschränkt. Und es gibt Unterschiede, je nachdem, ob es sich um Entscheidungen von Zivil- oder Strafgerichten handelt. Beginnen wir mit letzteren: Strafsachen, wie auch die Causa Buwog, werden vor Schöffen- oder Geschworenengerichten verhandelt, hier ist der OGH zweite und letzte Instanz. Ist ein Urteil gefällt, können sowohl Ankläger:in wie Verurteilte:r dagegen Rechtsmittel einbringen. Das kann entweder eine Berufung etwa gegen die Strafhöhe oder eine Nichtigkeitsbeschwerde sein. „Die drei häufigsten vorgebrachten Nichtigkeitsgründe sind behauptete Mängel in der Beweiswürdigung, Beweisanträge, die in erster Instanz abgelehnt wurden, und die Rechtsfrage an sich.“ Das eröffnet großen Spielraum: „Irgendetwas, das man einbringen kann, findet ein:e Verteidiger:in immer“, sagt Lendl. „Die Frage ist, ob er oder sie damit auch durchdringt.“

Innenpolitik-Journalist Georg Renner über Österreichs Politiklandschaft.

In Straf- wie in Zivilrechtssachen, wo als Rechtsmittel Revision oder Revisionsrekurs in Frage kommen, muss die Beschwerde zunächst beim Erstgericht eingebracht werden. „Das prüft, ob das Rechtsmittel rechtzeitig und von einer berechtigten Person eingebracht wurde, dann wird es an den OGH weitergeleitet“, erklärt Lendl. Dort wird per „Zufallsgenerator“ entschieden, wer den Fall als Berichterstatter:in übernimmt. In Strafsachen leitet diese:r die Sache zunächst an die Generalprokuratur weiter, die ein Rechtsgutachten, das sogenannte Croquis erstellt (siehe Was macht eigentlich die Generalprokuraturin). Diese Stellungnahme wird den Verfahrensparteien zugestellt, danach befasst sich der oder die OGH-Richter:in mit dem Fall. Bedeutet das, dass man den gesamten Akt – im Fall Buwog etliche Terabyte an Daten – nochmals durcharbeiten und überprüfen muss? „Das ist abhängig davon, was im Rechtsmittel vorgebracht wird. Im Strafverfahren etwa müssen wir nicht nur das, was vorgebracht wird, prüfen, sondern von Amtswegen auch, ob andere........

© Wiener Zeitung