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Frei laufende Hunde: Wann haftet der Halter, wenn ohne Leine etwas passiert?

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Ohne Leine im Park spielen oder durch den Wald rennen: Für viele Hunde gehört der Freilauf beim Gassigehen zum Alltag. Denn viele Halter möchten ihren Tieren außerhalb von Straßen oder Wohngebieten Bewegungsfreiheit ermöglichen. Doch genau in solchen Situationen kann es zu Zwischenfällen kommen, wenn der Hund etwa einen Spaziergänger anspringt oder einen Radfahrer zu Fall bringt.

Kommt es dabei zu einem Unfall oder Schaden, stellt sich für Betroffene die Frage: Wer trägt eigentlich die Verantwortung? Denn auch ein gut erzogener Hund hat einen eigenen Kopf. Selbst wenn Halter mit ihrem nicht angeleinten Hund besondere Vorsicht walten lassen, können Situationen nicht immer kontrolliert werden.

Für Hundebesitzer kann das rechtliche und finanzielle Folgen haben. In Deutschland gilt mit Blick auf § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wer ein Tier hält, trägt auch die Verantwortung für Schäden, die von diesem ausgehen. Wann die Haftung greift, ob es Ausnahmen gibt und welche Rolle Leinenpflicht und Versicherung spielen, haben wir im Überblick zusammengefasst.

Wann haftet ein Hundehalter, wenn sein Hund ohne Leine einen Schaden verursacht?

Tierhalter haften in Deutschland für Schäden, die ihr Tier verursacht. Diese sogenannte Gefährdungshaftung ist in § 833 BGB geregelt. Demnach muss der Halter den entstandenen Schaden ersetzen, wenn durch ein Tier ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Halter selbst einen Fehler gemacht hat. Entscheidend ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024 vielmehr, dass sich eine sogenannte „spezifische Tiergefahr“ verwirklicht. Gemeint ist damit ein Verhalten, das typisch für das Tier ist und sich somit nicht vollständig kontrollieren lässt. Das kann etwa passieren, wenn ein Hund plötzlich losläuft und einen Menschen anspringt.

Eine Sprecherin der AXA-Versicherung weist in einem Interview mit der Neuen Rottweiler Zeitung (NRWZ) darauf hin, dass die Kosten für Besitzer in solchen Fällen schnell sehr hoch werden können. Auch hierbei wird auf § 833 BGB verwiesen. Hundehalter würden in Deutschland grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haften, die ihr Tier verursacht.

Gilt die Haftung für den Hund auch, wenn das Tier eigentlich gut erzogen ist?

Dass auch ein gut erzogener Hund eine Gefahr darstellen kann, hat das BGH-Urteil im Juni 2024 klargestellt. Hintergrund war ein Fall, in dem eine gesetzliche Krankenversicherung für ihre Versicherungsnehmerin Schadensersatz vom Hundehalter geltend machte. Bei einem Spaziergang geriet die Frau unbemerkt in die lose Schleppleine eines Hundes und stürzte. Dabei zog sie sich einen Beinbruch zu.

Das Gericht betont, dass die Tierhalterhaftung auch dann greifen kann, wenn ein Hund einem Kommando folgt. Ausschlaggebend sei, dass die typische Tiergefahr Bestand habe: Richtung, Geschwindigkeit und Kraft eines laufenden Hundes entstünden aus seiner Eigenbewegung und ließen sich nicht vollständig kontrollieren. Selbst die menschliche Steuerung schließe die Tiergefahr nicht automatisch aus. Selbst wenn ein Halter etwa durch einen Rückruf des Hundes ein Verhalten auslöst, könne der daraus resultierende Schaden weiterhin auf der Eigenaktivität des Tieres beruhen, heißt es im Gerichtsurteil.

Beißt der eigene Hund einen anderen Hund, greift ebenfalls die Tierhalterhaftung, erklärt der Versicherungsanbieter Ergo. Grundsätzlich haften beide Halter für die Verletzungen des jeweils anderen Tieres, wobei die Verteilung der Kosten vom Einzelfall abhängt. Da die Beweislast beim Geschädigten liege, kann die Aufklärung manchmal jedoch schwierig sein. Während Schmerzensgeld für das verletzte Tier nicht vorgesehen ist, können tierärztliche Behandlungskosten nach § 251 Absatz 2 BGB über den Schadensersatz geltend gemacht werden.

Welche Rolle spielen Leinenpflicht und örtliche Vorschriften für Hundehalter?

Ob ein Hund ohne Leine laufen darf, hängt von lokalen Vorschriften ab. In vielen Städten und Gemeinden gilt beispielsweise in Parks, Fußgängerzonen oder Naturschutzgebieten eine Leinenpflicht. Eine allgemeine, bundesweite Pflicht, den Hund anzuleinen, gibt es laut dem Portal bussgeldkatalog.org jedoch nicht. Ausnahme sind sogenannte Listenhunde, von denen eine besondere Gefahr ausgeht.

Nach Angaben des Portals würden Landeswald- und Landschaftsverordnungen insbesondere während der Jagdsaison vorschreiben, Hunde anzuleinen. Doch auch außerhalb der Jagdzeiten gibt es oft strikte Regeln: In Baden-Württemberg etwa macht das Landeswaldgesetz (LWaldG) in § 83 Abs. 2 klar, dass Hunde in Bereichen wie Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen oder Wassertretanlagen nicht frei laufen dürfen. Eine Auflistung der jeweils geltenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern findet sich beispielsweise auf der Website der Tierschutzorganisation PETA.

Welche Schäden kann eine Hundehaftpflichtversicherung übernehmen?

Eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel Schäden, die ein Hund bei anderen Personen oder deren Eigentum verursacht. Dazu zählen laut Angaben der HanseMerkur-Versicherung zum Beispiel:

Behandlungskosten und Schmerzensgeld bei verletzten Personen

Sachschäden, etwa beschädigte Gegenstände oder Fahrzeuge

Folgekosten wie Verdienstausfall oder langfristige Schäden

Während Kleintiere wie Katzen oder Kaninchen oft über die private Haftpflichtversicherung mitversichert sind, gilt das für Hunde in der Regel nicht. Dafür ist nach NRWZ-Informationen meist eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig. In fast allen Bundesländern sei eine solche Versicherung inzwischen sogar vorgeschrieben. Somit zeigt sich: Hundehalter haften grundsätzlich für die verursachten Schäden ihres Tieres, können sich mit einer Versicherung jedoch vor hohen Kosten schützen.

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