Bürgergeld für pflegende Angehörige: Können sie es bekommen?
Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind, können aus unterschiedlichen Gründen in die Hilfebedürftigkeit geraten sein. Ein möglicher Grund ist die Pflege von Angehörigen. Knapp 5,7 Millionen Menschen in Deutschland haben einen Pflegegrad von 1 bis 5 und sind pflegebedürftig. Laut dem Statistischen Bundesamt werden fast 86 Prozent von ihnen zu Hause von Angehörigen und/oder einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Ende des Jahres 2024 gab es dem Deutschen Ärzteblatt zufolge bundesweit schätzungsweise rund 7,1 Millionen pflegende Angehörige.
Heißt: Diese Menschen leisten neben ihrer Arbeit die Pflege für eine ihnen nahestehende Person. In vielen Fällen wird die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege allerdings zu einer „enormen Herausforderung“, erklärt der Verein Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger auf wir-pflegen.net. Pflegende Angehörige müssen demnach häufig ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihren Job aufgeben. Je nach Dauer kann das gravierende finanzielle Folgen haben und Betroffene sind möglicherweise auf Unterstützung angewiesen – etwa in Form des Bürgergeldes.
Unter welchen Voraussetzungen können Menschen, die ihre Angehörigen pflegen, Bürgergeld bekommen? Wie hoch ist es? Und was könnte sich mit der
Pflege von Angehörigen: Kann man Bürgergeld bekommen?
Grundsätzlich können laut einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (BA) Menschen Bürgergeld bekommen, die erwerbsfähig, hilfebedürftig und im Alter zwischen 15 Jahren und dem gesetzlichen Renteneintrittsalter sind sowie ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Als erwerbsfähig gelten dabei Personen, die mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Wenn pflegende Angehörige diese Voraussetzungen erfüllen können und neben der Pflege Zeit für einen Job oder Teilzeitjob haben, können sie ohne Probleme Bürgergeld bekommen.
Was ist aber, wenn drei Stunden Arbeit pro Tag nicht möglich sind? Beim Bürgergeld wird Arbeitsverweigerung laut dem BA-Merkblatt normalerweise mit einem Entzug des Regelbedarfs sanktioniert – außer, es gibt einen wichtigen Grund. Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger sind nämlich „nur dann verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen oder auszuüben, wenn diese zumutbar ist“, erklärt die BA in ihrem Merkblatt.
Nicht zumutbar sei eine Arbeit zum Beispiel, wenn „die Pflege von Angehörigen nicht mit dem Ausüben einer Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann“. In diesem Fall können Pflegepersonen also auch dann Bürgergeld bekommen, wenn sie eigentlich nicht erwerbsfähig sind. Das ist auch in § 10 Abs. 1 Punkt 4 SGB II geregelt. Vereinfacht bedeutet das der juristischen Plattform haufe.de zufolge: Je höher der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und je aufwendiger die Pflege, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist und das Bürgergeld unabhängig davon gezahlt wird.
Bevor eine Person aber einen Antrag auf Bürgergeld stellen kann, gibt es dem BA-Merkblatt zufolge vorrangige Leistungen zu beachten. Zu diesen zählt unter anderem das Arbeitslosengeld. Auch diese Leistung kann man laut der BA grundsätzlich beziehen, wenn man pflegebedürftige Personen versorgt. Anders als beim Bürgergeld müssen Pflegepersonen aber „jederzeit eine Arbeit aufnehmen oder an einer Maßnahme teilnehmen können“. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllen kann, riskiert laut dem Pflegeportal pflegeberatung.de Sperrzeiten oder den Anspruchsverlust. Beim Arbeitslosengeld gilt haufe.de zufolge also: Je höher der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ist und je zeitaufwendiger die Pflege, desto unwahrscheinlicher ist es, dass pflegende Angehörige einen Anspruch auf die Leistung haben.
Bürgergeld für pflegende Angehörige: Wie hoch ist die Leistung?
Das Bürgergeld setzt sich laut dem BA-Merkblatt aus Regelbedarfen, Mehrbedarfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammen. Während Mehrbedarfe sowie die Kosten für Miete und Heizung von verschiedenen Faktoren abhängen, gibt es für die Regelbedarfe feste Sätze. Kinder und Jugendliche sind dabei in der Regel nur durch ihre Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft anspruchsberechtigt, etwa wenn ihre Eltern Bürgergeld beziehen. Seit 2024 gelten diese Regelsätze:
Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 Euro pro Monat
volljährige Partner: 506 Euro pro Monat
18- bis 24-Jährige: 451 Euro pro Monat
14- bis 17-Jährige: 471 Euro pro Monat
6- bis 13-Jährige: 390 Euro pro Monat
Kinder bis 5 Jahre: 357 Euro pro Monat
Für die Berechnung des gesamten Bürgergeldanspruchs werden auch Einkommen und Vermögen berücksichtigt und möglicherweise angerechnet. Dabei bildet das Pflegegeld für pflegende Angehörige allerdings eine Ausnahme.
Pflegebedürftige, die von Angehörigen gepflegt werden, geben laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) das Pflegegeld häufig als Anerkennung und Dank an ihre Pflegeperson weiter. Das ist auch bei Bürgergeld-Empfängerinnen oder Empfängern möglich. Das Pflegegeld gilt nämlich nicht als steuerpflichtige Einnahme und ist als solche nach § 1 Abs. 1 Punkt 4 der Bürgergeld-Verordnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es wird beim Bürgergeld also nicht angerechnet und beeinflusst die Höhe der Leistung nicht. Je nach Pflegegrad können Pflegepersonen mit Bürgergeldanspruch laut dem BMG also so viel Geld zusätzlich bekommen:
Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
Pflegegrad 2: 347 Euro pro Monat
Pflegegrad 3: 599 Euro pro Monat
Pflegegrad 4: 800 Euro pro Monat
Pflegegrad 5: 990 Euro pro Monat
Pflege von Angehörigen: Kann man das neue Grundsicherungsgeld bekommen?
Zum 1. Juli 2026 soll das aktuelle Bürgergeldsystem laut der Bundesregierung zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet werden. Wer arbeiten kann, soll dann beim sogenannten Grundsicherungsgeld schneller in Arbeit vermittelt werden und wer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, muss mit härteren Sanktionen rechnen als bisher. Auch bei Arbeitsverweigerung drohen deutlichere Konsequenzen. Was bedeutet das für pflegende Angehörige?
In der Vorabfassung des Gesetzentwurfs zur neuen Grundsicherung ist bisher keine Regelung zur Zumutbarkeit von Arbeit enthalten. Das muss allerdings nicht bedeuten, dass der Passus aus dem Gesetz gestrichen wird und sich für pflegende Angehörige tatsächlich etwas ändert.
Es könnte aber auch sein, dass Pflegepersonen, die ihre ganze Zeit in die Pflege stecken, künftig keine Leistungen mehr nach dem SGB II – dazu zählt aktuell das Bürgergeld und künftig das Grundsicherungsgeld – bekommen können, sondern nur noch nach dem SGB XII – zu diesen Sozialhilfeleistungen zählt unter anderem die Hilfe zur Pflege. Im Gesetzentwurf steht nämlich: „Leistungsempfänger, die psychisch oder physisch krank sind, Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, und deshalb nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, sollen Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten.“
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