Letztes Wort
Dem Angeklagten gebührt im Strafprozess das letzte Wort. Warum eigentlich? Eine Kolumne von Heinrich Schmitz
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
§ 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes.
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Das letzte Wort im Strafprozess – manchmal ein Moment voller Dramatik, Emotionen und gelegentlich sogar einer Prise Comedy. Ja, richtig gehört, inmitten all der ernsten Gerichtsverhandlungen und Rechtsprechung gibt es Momente, die selbst die trockensten Kehlen zum Lachen bringen können. Doch bevor wir uns in die Welt der Gerichtssäle und Anwaltsroben stürzen, lassen Sie uns kurz klären, was dieses berühmt-berüchtigte letzte Wort überhaupt ist.
Das letzte Wort ist im Grunde die Gelegenheit für den Angeklagten, sich vor der Verkündung des Urteils noch einmal selbst zu äußern. Die StPO (Strafprozessordnung) stellt mit dem letzten Wort noch einmal – kurz vor dem allerletzten Wort, das das Gericht mit seinem Urteil spricht – die Stellung des Angeklagten als Subjekt des Verfahrens heraus. Bevor das Gericht sich in sein stilles Kämmerlein zur Beratung zurückzieht und erst mal Kaffee trinkt oder vielleicht auch einen Joint durchzieht – man weiß das ja nicht, weil die Beratung geheim ist – , soll der Eindruck vom Angeklagten das Letzte sein, was es aus der Beweisaufnahme in Erinnerung hat. Ein bisschen wie das Grande Finale einer Bühnenshow, nur dass hier die Einsätze etwas höher sind und die Zuschauer in der Regel eher aus Richtern und Anwälten bestehen als aus einem begeisterten Publikum. Bei Promis ist die Hütte voll, aber auch manche Angeklagten bringen einen........
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