Der Abschiebeankündigungskanzler
Bundeskanzler Olaf Scholz markiert den harten Mann und kündigt Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien an. Geht das überhaupt? Eine Kolumne von Heinrich Schmitz
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Der Tod des jungen Polizisten Rouven Laur ist schrecklich. Daran gibt es nichts zu deuteln oder zu relativieren. Im Dienst von einem (mutmaßlichen) radikalisierten Islamisten abgestochen zu werden, ist grauenhaft und empört einen Jeden, der nicht völlig verblendet ist.
Und so ist es auch kein Wunder, dass eine solche Tat nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Bundesregierung und speziell den Bundeskanzler schockiert. Und immer, wenn man schockiert und wütend ist, neigt man zu voreiligem Handeln. Und wenn es nichts zum Handeln gibt, neigt man halt dazu, ein Handeln anzukündigen.
Olaf Scholz, bisher eher als Zauderer verschrien, als ruhiger Zeitgenosse, dem man eine Politik der ruhigen Hand durchaus zugetraut hat und der sich häufig in Schweigen hüllt und ein sibyllinisches Lächeln im Gesicht trägt, markiert nun plötzlich den Law-and-Order-Kanzler. knochenhart und unerbittlich.
Solche Straftäter gehören abgeschoben – auch wenn sie aus Syrien und Afghanistan stammen“, sagte Kanzler im Bundestag. „Schwerstkriminelle und terroristische Gefährder haben hier nichts verloren.“
Okay. Hätte ich den Satz in der Kneipe gehört, dann hätte ich mich vermutlich abgewandt und gesagt, der arme Kerl hat keine Ahnung.
Denn, was Scholz da ein paar Tage vor der Europawahl behauptet, also Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien, dürften rechtlich kaum möglich sein.
Es waren übrigens nicht linksgrünversiffte Gutmenschen, die die Abschiebungen nach Afghanistan gestoppt haben, sondern der damalige Innenminister Seehofer, bekannt für manches, aber sicher nicht für besondere Milde im Umgang mit Verbrechern.
Aber der Reihe nach. Grundsätzlich können Straftäter in ihr Heimatland abgeschoben werden. Das steht auch schon lange so im Aufenthaltsgesetz. Und dazu braucht es nicht einmal Kapitalverbrechen.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
§ 53 Ausweisung
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines........
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