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Unschuldige Rücktritte

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13.03.2026

Es gibt einen Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem vertraglich berechtigten Rücktritt.

Da hilft kein Küniglbergdoktor, es ist einfach zu viel, was in diesen Wochen an verkannter Unschuld vor einer gnadenlosen Justiz und einer noch gnadenloseren Öffentlichkeit zuschanden wird. Und da ist noch gar nicht von der gnadenlosen Führung des ORF-Stiftungsrates die Rede, die den Cheforganisten an der größten Orgel des Landes angeblich zu einem freiwilligen Rücktritt veranlasste, der aber laut dessen Anwalt gerade nicht freiwillig war, sondern nur erklärt war "aus wichtigem Grund, der ihn vertraglich zum Rücktritt berechtigt". Der feine Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem vertraglich berechtigten Rücktritt ist bedeutsam, erfolgt letzterer "schweren Herzens und ausschließlich in reiner Verbundenheit zum ORF", während ein freiwilliger Rücktritt auf jenes Fehlverhalten schließen lassen könnte, von dem Roland Weißmann nichts wissen will.


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