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Gerichtsurteil: Deshalb darf die AfD nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnet werden

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28.02.2026

„Nicht jede verfassungswidrige Forderung begründet bereits eine verfassungsfeindliche Grundtendenz." Mit diesem Satz zieht begründet das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 13 L 1109/25) sein Urteil und untersagt dem Verfassungsschutz  damit vorerst die Hochstufung der AfD zur gesichert rechtsextremistischen Bestrebung. Das Urteil kann über das Internet-Portal NRWJustiz gefunden und nachgelesen werden.

Ja, es gebe gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung innerhalb der AfD. Aber im Eilverfahren lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass diese Positionen das Gesamtbild der Partei prägen.

Pressemitteilung muss gelöscht werden

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss nun eine Pressemitteilung vom 2. Mai 2025 löschen, in der es die Hochstufung bekannt gegeben hatte. Kommt der Verfassungsschutz dieser Anordnung nicht nach, droht ein Ordnungsgeld. Der Status als Verdachtsfall, seit Jahren gerichtlich bestätigt, bleibt dagegen unangetastet. Die Beobachtung geht weiter, nur unter schärferen rechtlichen Bedingungen.

Besonders aufschlussreich ist, womit das Gericht sich inhaltlich auseinandersetzt: Das Bundestagswahlprogramm 2025 der AfD enthält nach Einschätzung der Richter diskriminierende Forderungen; ein generelles Minarettverbot, ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen.

Positionen, die mit der Religionsfreiheit und dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar seien und Muslimen allein aufgrund ihres Glaubens einen rechtlich abgewerteten Status zuwiesen. Trotzdem kommt das Gericht zu einem anderen Schluss als der Verfassungsschutz.

Verdeckte Ermittlungen sind nicht rückgängig zu machen

Zudem verwies das Gericht darauf, dass eine Hochstufung mit weitreichenden nachrichtendienstliche Befugnisse verbunden sei, etwa verdeckte Ermittlungen und der Einsatz von Informanten, die sich im Nachhinein kaum rückgängig machen ließen.

Ein effektiver Rechtsschutz verlange deshalb vertiefte Prüfung, bevor solche Instrumente gegen eine im Bundestag vertretene Partei zum Einsatz kommen.

Was bleibt? Die offene Frage für das Hauptsacheverfahren: Ob die Schwelle zur gesicherten Extremismuseinstufung dort überschritten wird, ist unentschieden. Das Kölner Gericht hat nur festgestellt, dass sie im Eilverfahren noch nicht als erreicht gilt.


© Berliner Zeitung