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Bizarre Bürokratie: Der Weihnachtsbaum als Objekt der Besteuerung

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Dies ist ein Open-Source-Beitrag. Der Berliner Verlag gibt allen Interessierten die Möglichkeit, Texte mit inhaltlicher Relevanz und professionellen Qualitätsstandards anzubieten.

Ab dem 1. Januar 2026 soll die Umsatzsteuer (USt) für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf sieben Prozent abgesenkt werden. Die damit verbundene Entlastung für Gäste und Betriebe wird auf 3,6 Mrd. Euro geschätzt. Insgesamt entfallen etwa acht Prozent des USt-Aufkommens auf den ermäßigten Steuersatz, der für 55 Gruppen und zusätzlich zahlreiche spezielle Leistungen gilt. Die dadurch verursachten jährlichen Steuerausfälle betrugen 2022 knapp 35 Milliarden Euro, wovon auf die Bundesländer knapp die Hälfte entfällt – angesichts der Haushaltslücken eine gewaltige Summe.

Laut der Finanzverwaltung bestehen aufgrund des Unterschiedes von zwölf Prozentpunkten zudem erhebliche Anreize, Leistungen in betrügerischer Absicht lediglich zum ermäßigten Steuersatz zu deklarieren. Hinzu treten Abgrenzungsschwierigkeiten und Widersprüchlichkeiten, die zu Unverständnis bei abführenden Betrieben und zu Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern führen – denn es kommt auf den konkreten Fall an.

So auch beim Christbaum, denn Weihnachtsbaum ist nicht gleich Weihnachtsbaum. Doch beim Fiskus geht es nicht um Rotfichte, Blaufichte oder Nordmanntanne. Völlig emotionslos sieht er den Weihnachtsbaum als Objekt der Besteuerung und hält beim Kauf die Hand auf.

Abhängig davon, ob Landwirt oder gewerbetreibend, welche Art des Anbaus, ob gewisse Wahlmöglichkeiten vom Steuerpflichtigen beansprucht wurden oder ein Kleinunternehmer vorliegt, schwankt der USt-Satz zwischen null und 19 Prozent. Bei einer Nordmanntanne von zwei Meter Höhe und einem Preis........

© Berliner Zeitung