Die Einkommensteuererklärung der Rentner
Bemessungsgrundlage für die Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung ist der Jahresbetrag der Rente. Dabei handelt es sich um den Bruttobetrag der Rente vor Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.
Der Besteuerungsanteil ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und dem für dieses Jahr maßgeblichen Prozentsatz. Der steuerpflichtige Teil der Rente wird in den kommenden Jahren für jeden Rentenjahrgang um einen halben Prozentpunkt erhöht, bis die Vollversteuerung der Renten im Renteneintrittsjahrgang 2058 erreicht wird.
Wer im Jahr 2024 in Rente ging, muss 83 Prozent seiner Rente versteuern.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil von 83 Prozent ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser steuerfreie Betrag gilt unverändert ab dem Jahr, das dem Jahr des Renteneintritts folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.
Dies bedeutet, dass die zukünftigen Rentensteigerungen zu 100........
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